Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Diejenigen, welche während des fünfjährigen Zeitraumes eine etatsmäßige 
Anstellung nicht erhalten, treten nach Ablauf defsellen in den Ruhestand. 
S. 84.4 
Die zur Verstgung der Minister verbleibenden Beamten haben sich nach 
der Anordnung derselben der zeitweiligen Wahrnehmung solcher Aemter zu unter- 
ziehen, zu deren dauernden Uebernahme sie verpflichtet sein würden. 
Erfolgt die Beschäftigung außerhalb des Orts ihrer letzten Anstellung, so 
erhalten dieselben die gesetzmäßigen Reisekosten und Tagegelder. 
g. 85. 
Die zur Verfügung der Minister verbleibenden Beamten erhalten während 
des im 8. 83 bezeichneten fünfjährigen Zeitraumes, auch wenn sie während desselben 
dienstunfähig werden, unverkürzt ihr bisheriges Diensteinkommen und den Woh- 
mungsgelohuchuß in dem bisherigen Betrage. 
Is Verkürzung im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegen- 
heit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird oder die Beziehung der 
für die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten 
selbst wegfällt. 
An Stelle einer etatsmäßig gewährten freien Dienstwohnun) tritt eine 
Miethsentschädigung nach der Servisklasse des Orts der letzten Anstellung. 
KG. 86. 
Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gemäß §F. 83 Absatz 2 in den 
Ruhestand tretenden Beamten erhalten eine Pension nach den Vorschriften des 
Gesetzes vom 27. März 1872 (Gesetz-Samml. S. 268) beziehungsweise des F. 6 
des Gesetzes vom 12. Mai 1873 (Gesetz Samml. S. 209), jedoch mit der Maß- 
gabe, daß die Pension ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf ½% des 
Dienstemmkonmmens zu bemessen ist. 
C. S7. 
Den Verwaltungsbeamten, welche zu den im §. 2 des Gesetzes vom 
27. März 1872 (Gesetz-Samml. S. 268) bezeichneten Beamten gehören, kann 
ein Wartegeld bis auf Höhe des in dem genannten Gesetze bestimmten Pensions- 
betrages gewährt werden. 
**v“ 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1881 in Kraft, vor- 
behaltlich der Bestimmungen des F. 89. 
Auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhnzig emachten 
Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden, das Verfahren 
und die Zulässigkeit der Rechtsmittel die Bestimmungen der früheren Gesetze, 
jedoch mit den im zweiten Titel des gegenwärtigen Gesczes bezeichneten Abän- 
derungen Anwendung.
	        
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