Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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g.  80.

In  den  Provinzen  Posen,  Schleswig-Holstein,  Hannover,  Hessen-Nassau,
Westfalen  und  der  Rzeinprevin.  tritt  ganss  Hosse  Gesetz  *  in  Kraft,  je
nachdem  für  dieselben  auf  Grund  besonderer  Gesetze  neue  Kreis=  und  Provinzialordnungen
  erlassen  sein  werden.  Der  betreffende  Jeitpunkt  wird  für  jede  Provinz
durch  Königliche  Verordnung  bekannt  gemacht.

Die  Bestimmenmm  des  V.  15  und  des  F.  22  Absatz  1  treten  jedoch  auch
in  diesen  Provinzen  mit  dem  im  F.  88  Absaß  1  bezeihneten  Zeitpunkt  in  Kraft.

Inwieweit  die  Bestimmungen  der  §#.  63  und  64  auf  die  selbstständigen
Städte  in  der  Provinz  Hannover  Anwendung  finden,  bleibt  der  Kreisordnung
für  diese  Provinz  vorbehalten.

C.  90.

In  jeder  Provinz  ist  noch  vor  dem  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  dieses
Gesetzes  zur  Bildung  des  Provinhialkaths  und  der  Bezirksräthe  in  Gemäßheit  der
Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zu  schreiten.

Die  Wahlen  zum  Provinzialrathe  sind  vor  den  Wahlen  zu  den  Bezirksräthen
  zu  vollziehen.

G.  91.

Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  werden  der
fünfte  Abschnitt  des  zweiten  Titels,  sowie  die  IS#.  2  Absatz  2  und  126  der  Provinialordnung
  vom  29.  Juni  1875  (Gesetz  Samml.  S.  335)  und  die  Titel  I  bis  IV,
bu  die  .168,  169,  170  Nr.  2,  4  und  5  und  der  8.  174  des  Gesetzes  vom
26.  Juli  1876,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  und  der
Verwaltungsgerichtsbehörden  2c.,  (Gesetz-Samml.  S.  297)  aufgehoben.
Ingleichen  treten  mit  dem  gedachten  Zeitpunkte  alle  mit  den  Vorschriften
des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Gastein,  den  26.  Juli  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  Hofmann.  Gr.  zu  Eulenburg.  Bitter.
v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.

 

(Nr.  8731.)