Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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g. 80. 
In den Provinzen Posen, Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen-Nassau, 
Westfalen und der Rzeinprevin. tritt ganss Hosse Gesetz * in Kraft, je 
nachdem für dieselben auf Grund besonderer Gesetze neue Kreis= und Provinzial- 
ordnungen erlassen sein werden. Der betreffende Jeitpunkt wird für jede Provinz 
durch Königliche Verordnung bekannt gemacht. 
Die Bestimmenmm des V. 15 und des F. 22 Absatz 1 treten jedoch auch 
in diesen Provinzen mit dem im F. 88 Absaß 1 bezeihneten Zeitpunkt in Kraft. 
Inwieweit die Bestimmungen der §#. 63 und 64 auf die selbstständigen 
Städte in der Provinz Hannover Anwendung finden, bleibt der Kreisordnung 
für diese Provinz vorbehalten. 
C. 90. 
In jeder Provinz ist noch vor dem Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses 
Gesetzes zur Bildung des Provinhialkaths und der Bezirksräthe in Gemäßheit der 
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu schreiten. 
Die Wahlen zum Provinzialrathe sind vor den Wahlen zu den Bezirks- 
räthen zu vollziehen. 
G. 91. 
Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes werden der 
fünfte Abschnitt des zweiten Titels, sowie die IS#. 2 Absatz 2 und 126 der Provin- 
ialordnung vom 29. Juni 1875 (Gesetz Samml. S. 335) und die Titel I bis IV, 
bu die .168, 169, 170 Nr. 2, 4 und 5 und der 8. 174 des Gesetzes vom 
26. Juli 1876, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der 
Verwaltungsgerichtsbehörden 2c., (Gesetz-Samml. S. 297) aufgehoben. 
Ingleichen treten mit dem gedachten Zeitpunkte alle mit den Vorschriften 
des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden Bestimmungen außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 26. Juli 1880. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Stolberg. Hofmann. Gr. zu Eulenburg. Bitter. 
v. Puttkamer. Lucius. Friedberg. 
  
(Nr. 8731.)
	        
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