Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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(Nr.  8732.)  Gesetz  zur  Abänderung  und  Ergänzung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung
der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren,  vom  3.  Juli
1875  (Gesetz  Samml.  S.  375)  und  Einführung  desselben  in  dem  gesammten
Umfang  der  Monarchie.  Vom  2.  August  1880.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
wetorhnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

Artikel  I.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das
Verwaltungsstreitverfahren,  vom  3.  Juli  1875  (Gesetz=  Samml.  S.  375)  wird
nachstehenden  Abänderungen  unterworfen:

die  §#.  1,  2,  4,  5,  7,  8  der  letzte  Absatz  des  F.  9,  die  S#.  12,  26,  31
sub  b,  33,  34,  35,  36,  37,  39,  48,  54,  der  letzte  Sat  des  F.  55,
die  9#.  60,  65,  69,  70,  72,  76,  77,  78,  79,  80,  81,  82,  83,
84,  85,  86,  87,  88  erhalten  die  nachfolgende  Fassungz;

die  §#.  9,  42,  44,  48,  59  erhalten  die  nachfolgenden  Zusätze;

der  Titel  VIII  erhält  die  Ueberschrift:
von  dem  Verfahren  in  der  Revisionsinstanz  und  von  der  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens;

hinter  die  §§.  16,  30,  34,  53,  70,  81,  83,  87  werden  die  nachstehenden
neuen  S#.  16  a,  30  34  ,  53  a,  70  a,  S81  a,  83  87  u  eingestellt;

der  F.  89  wird  aufgehoben;  an  die  Stelle  des  F§.  90  tritt  der  nachfolgende
  F.  89.

S.  1.

Der  Entscheidung  der  Verwaltungsgerichte  unterliegen  die  in  den  Gesesen
bezeichneten  Streitsachen  über  Ansprüche  und  Verbindlichkeiten  aus  dem  öffentlichen
Rechte  (streitige  Verwaltungssachen).
Die  Verwaltungsgerichte  entscheiden  unbeschadet  aller  privatrechtlichen  Verhältnisse.

g.  2.

Für  glden  Kreis  bchcht  am  Amtssitze  des  Landraths  ein  Kreisverwaltungsgericht
  (I.  8))  für  jeden  egierungsbezir  besteht  am  Amtssitze  des  Regierungspräsidenten
  ein  Bezirksverwaltungsgericht;  für  den  gesammten  Umfang  der  Monarchie
  besteht  zu  Berlin  ein  Oberverwaltungsgericht.  Für  den  Stadtkreis  Berlin
besteht  ein  beenderes  Bezirksverwaltungsgericht  zu  Berlin.

C.  4.

Die  Bezirksverwaltungsgerichte  entscheiden  auf  die  Berufungen  gegen  die
Endurtheile  der  Kreisverwaltungsgerichte,  soweit  nicht  gemäß  besonderer  gesetzlicher
Vorschrift  diese  Urtheile  im  Verwaltungsstreitverfahren  endgültig,  oder  die  gegen
dieselben  stattfindenden  Rechtsmittel  in  abweichender  Weise  geregelt  sind.

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