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S. 44.
(Busatz.)
Der Vorsitzende des Kreis-(Stadt-) Ausschusses beziehungsweise der Re-
gierungspräsident und der Ressortminister hat behufs der erforderlichen Wahr-
nehmung des öffentlichen Nnteresses einen Kommissar zu bestellen, wenn das Gesetz
die öffentliche Behörde, welche die Rolle des Klägers oder des Beklagten wahr-
zunehmen hat, nicht bezeichnet.
S. 48.
Hinsichtlich der Verpflichtung! sich als Zeuge oder Sachverständiger ver-
nehmen zu lassen, sowie hinsichtlich der im Falle des Ungehorsams zu verhän-
enden Strafen kommen die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze mit der
abgabe zur Anwendung, daß im Falle des Ungehorsams die zu erkennende
Geldbuße den Betrag von Einhundertfunfzig Mark nicht übersteigen darf.
S. 48.
(Jusatz.)
Gegen die eine Strafe oder die Nichtverpflichtung des Jeugen oder Sach-
verständigen aussprechende Entscheidung steht den Betheiligten innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an das im Instenzenzuge zunächst vorgesetzte Verwal=
tungsgericht, gegen die in zweiter Instanz erngene Entscheidung des Bezirks-
verwaltungsgerichts die weitere Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu.
F. 53a.
Die Vertretung der aus Gründen des öffentlichen Interesses von dem Vor-
sitzenden des Kreisausschusses oder dem Regierungspräsidenten eingelegten Beru-
fung erfolgt vor dem Bezirksverwaltungsgerichte durch den von dem Regierungs-
präsidenten, vor dem Oberverwaltungsgerichte durch den von dem Ressortminister
zu bestellenden Kommissar. '
§.54.
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt, vorbehaltlich der Bestim-
mungen der 99. 58 und 84 dieses Gesetzes, zwei Wochen.
Die Berufungsfris beginnt für die Parteien mit der Zustellung des End-
urtheils; sie beginnt für den Regierungspräsidenten, wenn ein besonderer Kom-
missar zur Wahrnehmung des ösntlichen Interesses bestellt war (F. 44 Abs. 2),
mit der Zustellung des Endurtheils an letzteren. In allen anderen Fällen ist die
Berufung des Regierungspräsidenten ausgeschlossen, sobald die den Parteien frei-
stehenden Fristen abgelaufen sind.
C. 55.
(Letzter Sat.)
In demselben ist dem Berufungskläger zu eröffnen, daß ihm innerhalb
zwei Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde an das Berufungs-
gericht zustehe, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe.