Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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der  Zahl  der  stimmberechtigten  Bürger  eingetretenen  Aenderung  oder  aus  sonstigen
Gründen  erforderlich  geworden,  so  hat  der  Magistrat  die  entsprechende  anderweitige
  Festsetzung  zu  treffen,  auch  wegen  des  Ueberganges  aus  dem  alten  in
das  neue  Verhältniß  das  Geeignete  anzuordnen.  Diese  Festsetzung  bedarf  der
Bestätigung  des  Bezirksausschusses.
S.  17.
Die  Wähler  sind  bei  der  Wahl  an  die  im  Wahlbezirke  wohnenden  Bürger

nicht  gebunden.  Jedoch  kann  bei  Stadtgemeinden,  welche  mehrere  Ortschaften
enthalten,  durch  Beschluß  des  Bezirksausschusses  nach  Verhältniß  der  Einwohner= 



zahl  bestimmt  werden,  wieviel  Mitglieder  der  Stadtverord  sammlung  aus
jeder  einzelnen  Ortschaft  zu  wählen  sind.
S.  18.

Die  Hälfte  der  von  jeder  Abtheilung  zu  wählenden  Stadtverordneten  muß
aus  Hausbesitzern  (Eigenthümern,  Nießbrauchern  und  solchen,  die  ein  erbliches
Besitzrecht  haben)  bestehen.

S.  19.
Stadtverordnete  können  nicht  sein:
1)  diejenigen  Beamten  und  die  vom  Staate  ernannten  Mitglieder  derjenigen
  Behörden,  durch  welche  die  Aufsicht  des  Staates  über  die
Städte  ausgeübt  wird  G.  87)

2)  die  Mitglieder  des  Magistrats  und  alle  besoldeten  Gemeindebeamten,

soweit  nicht  Ausnahmen  durch  die  §#.  83  und  84  bestimmt  werden,

3)  die  Geistlichen,  Kirchendiener  und  Volksschullehrer,

4)  die  richterlichen  Beamten,  zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder

der  Handels-,  Gewerbe=  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind,

5)  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,

6)  die  Polizeibeamten.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  sowie  Brüder
dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  der  Stadtverordneten  sein.  Sind
solche  Verwandte  oder  Verschwägerte  zugleich  erwählt,  so  wird  der  ältere  allein
zugelassen.  Entsteht  die  Schwägerschaft  im  Laufe  der  Wahlperiode,  so  scheidet
der  Schwiegersohn  aus.

KC.  20.

Die  Stadtverordneten  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.  Jedoch  verliert
jede  Wahl  ihre  Wirkung,  sobald  einer  der  Fälle  eintritt,  in  denen  nach  den  Bestimmungen
  der  §SF.  7  und  9  der  Gewählte  des  Bürgerrechts  verlustig  geht  oder
von  dessen  Ausübung  für  eine  gewisse  Zeit  ausgeschlossen  wird.  Tritt  einer  der
Fälle  ein,  in  denen  nach  jenen  Bestimmungen  die  Ausübung  des  Bürgerrechts
ruhen  muß)  so  ist  der  Gewählte  zugleich  von  der  Theilnahme  an  den  Geschäften