Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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gerichts aufgestellten Grundsätze, sowie in den Fällen des §. 70 die dem Auf- 
hebungsbeschlusse zu Grunde gelegten thatsächlichen Feststellungen als maßgebend 
zu betrachten. 
9. 72. 
Dem unterliegenden Theile sind die Kosten und die baaren Auslagen des 
Verfahrens, sowie die erforderlichen baaren Auslagen des obsiegenden Theilles zur 
Last zu legen, — die letzteren mit Einschluß der Gebühren, welche der obsiegende 
Theil einem ihn vertretenden Rechtsanwalte für Wahrnehmung der mündlichen 
Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgerichte oder dem Oberverwaltungs- 
zerichte zu zahlen hat. An baaren Auslagen für die persönliche Wahrnehmung 
er mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgerichte und dem Ober- 
verwaltungsgerichte kann die obsiegende Partei nicht mehr in Anspruch nehmen, 
als die geglichen Gebühren eines sie vertretenden Rechtsanwaltes betragen haben 
würden, es sei denn, 
ordnet war. 
Im Endurtheile ist der Werth des Streitobjektes festzusetzen. 
Die Gebühren der Rechtsanwalte bestimmen sich nach den für dieselben bei 
den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften. 
F. 76. 
Die Erhebung eines Pauschquantums findet nicht statt: 
1) wenn der unterliegende Theil eine öffentliche Behörde ist, insoweit die 
angefochtene Verfügung oder Entscheidung derselben nicht lediglich die 
Wahrung der Haushaltsinteressen eines von der Behörde vertretenen 
Kommunalverbandes zum Gegenstande hatte, die baaren Auslagen des 
Verfahrens und des obsiegenden Theiles fallen demjenigen zur Last, 
der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde zu 
tragen hat; 
2) bei dem Kreisausschusse, wenn die Entscheidung ohne vorgängige münd- 
liche Verhandlung erfolgt ist; 
3) bei dem Kreisausschusse in den Fällen der §#. 60 bis 62 des Gesetzes 
vom 8. März 1871), betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes 
über den Unterstützungswohnsitz, (Gesetz-Samml. S. 130)) 
4) bei dem Bezirksverwaltungsgerichte und bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte, soweit die Berufung oder die Revision von dem Vorsitzenden 
des Kreisausschusses beziehungsweise von dem Regierungspräsidenten 
eingelegt worden warf 
5) von denjenigen Personen, mit Ausnahme jedoch der Gemeinden in 
den die Verwaltung der Armenpflege betreffenden Angelegenheiten, 
denen nach den Reichs= oder Landesgesetzen Gebührenfreiheit in bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten zusteht. 
S. 77. 
Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens werden für jede Instanz von 
dem Verwaltungsgerichte festgesetzt, bei dem die Sache selbst anhängig gewesen ist. 
aß ihr persönliches Erscheinen von dem Gerichte ange-
	        
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