Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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ergänzen. Das Duplikat solcher Erklärungen ist der Gegenpartei zuzufertigen. 
Kann dies nicht mehr vor dem Termine zur mündlichen Vechmlung bewirkt 
werden, so ist der wesentliche Inhalt der Erklärungen in dieser Verhandlung mit- 
zutheilen. 
C. 40. 
Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtswegen die Beiladung Dritter, 
deren Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird, verfügen. Die 
Entscheidung ist in diesem Falle auch den Beigeladenen gegenüber gültig. 
K. 41. 
In der mündlichen Verhandlung sind die Parteien oder ihre mit Vollmacht 
versehenen Vertreter zu hören. 
Dieselben können ihre thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzen 
oder berichtigen und die Klage abändern, insofern durch die Abänderung nach 
dem Ermessen des Gerichts 1es Vertheidigungsrecht der Gegenpartei nicht ge- 
schmälert oder eine erhebliche Verzögerung des Verfahrens nicht herbeigeführt wird. 
Sie haben sämmtliche Beweismittel anzugeben und, soweit dies nicht bereits ge- 
schehen, die schriftlichen ihnen zu Gebote stehenden Beweismittel vorzulegen; auch 
können von ihnen Zeugen zur Vernehmung vorgeführt werden. 
Der Vorsitzende des Gerichts hat dahin zu wirken, daß der Sachverhalt 
vollständig aufgeklärt und die sachdienlichen Anträge von den Parteien gestellt 
werden. 
Er kann einem Mitgliede des Gerichts gestatten, das Fragerecht auszuüben. 
Eine Frage ist zu stellen, wenn das Gericht diese für angemessen erachtet. 
. 42. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung des Gerichts. 
Die Oeffentlichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß aus- 
geschlossen werden, wenn das Gericht dies aus Gründen des öffentlichen Wohls 
oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet. 
Der Vorsitzende kann aus der öffentlichen Sitzung jeden Zuhörer entfernen 
lassen, der Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Störung irgend 
einer Art verursacht. 
Parteien, Zeugen, Sachverständige, welche den zur Aufrechthaltung der 
Ordnung erlassenen Befehlen des Vorsitzenden nicht gehorchen, können auf Be- 
schluß des Gerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt werden. Gegen die bei 
der Verhandlung betheiligten Personen wird sodann in gleicher Weise verfahren, 
wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten. 
S. 43. 
Die Parteien sind in der Wahl der von ihnen zu bestellenden Bevollmäch= 
tigten nicht beschränkt. 
Das Gericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwalte zu sein, die Ver- 
tretung vor dem Gerichte gewerbmäßig betreiben, zurückweisen. 
(Tr. 8733.)
	        
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