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17) Bau= und Nutzholz, mag dasselbe in Flößen verbunden oder auf Flößen
oder in Fahrzeugen eingehen, für je 1 Kubikmeter:
a) von Kiefern= und anderem Weichholz — 2 M.,
b) von Eichen= und anderem Hartholz — 3 Pf.;
18) Stabholz:
a) sichtenes — für 50 Rumpf 6 Pf.,
b) eichenee — 100 Stück 3 = (Blamiser),
c) Pipenstäbte —. 100 6-4)
Oxhoftstäbe —. 100 5
e) Tonnenstäbe.. —. 100 3
¶) Bodenstäbe. —. 100 2;
19) Tonnenbänder:
Anker-, Eimer= und Tonnenbänder — für 200 Stück 1 Pf.;
20) Bänder zu Luckerfässern und Oxhoften:
a) 3 Meter lang und darüber — für 100 Stück 2 P.,
b) kleinere — für 200 Stück 1 Pf.)
21) Bretter für 100 laufende Meter:
a) von mehr als 26 Millimeter Stärke — 3Pf.,
b) von 26 Millimeter und darunter — 2 Pf.;
22) Kienäpfel — für 1000 Kilogramm 4 Pf.)
23) Dammsteine — für 1 Kubikmeter 3 Pf.
24) Torf — für 1000 Stück 2 Pf.;
25) Radfelgen — für 100 Stück 6 Pf.;
26) Radspeichen — für 100 Stück 3 Pf.
III. An Brückenaufzugsgeld für das Aufziehen der über die Oder
erbauten Baumbrucke von jedem durchgehenden Fahrzeuge:
a) wenn nur eine Klappe gezogen wird — 25 Pff.,
b) wenn beide Klappen gezogen werden — 50 Pf.
IV. Zusätzliche Bestimmungen.
1) Ergeben sich bei der Berechnung der zu entrichtenden Beträge an
Hchen- und Bohlwerksgeld überschießende Bruchtheile der für die Erhebung
maßgebenden Einheiten (Kubikmeter, Kilogramm, 100 Stück rc.),
so werden solche, wenn sie mindestens die Hälfte der Einheit erreichen,
als voll, andernfalls überhaupt nicht berechnet.
2) Das Hafengebiet (I und II des Tarifs) umfaßt:
a) die Oder von der Grenze zwischen Güstow und Pommerensdorf
bis zu der zwischen dem Zieske'schen und dem Schuhmacher'schen
Grundstücke befindlichen Grenze zwischen Unterwiek und Grakon,
b) den Dunzig und
e) die Parnitz.
(Nr. 8744.)