Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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V.  Befreiungen.
Befreit  sind  von  der  Entrichtung:

A.  des  Hafengeldes:

1)  Fahrseuge  des  Königlichen  Hauses,  des  Staats  und  des  Oeutschen

eichs;

2)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene
Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer
Reise  gehindert  werden  —  sowohl  für  den  Eingang,  als  für  den
Ausgang  —  wenn  sie  das  Hafengebiet  mit  ihrer  Ladung  wieder  verlassen,
  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Jaladung  anderer
  Gegenstände  erfolgt  ist;

B.  des  Bohlwerksgeldes:

1)  alle  Güter,  welche  zum  Gebrauche  des  Königlichen  Hauses,  des  Staats
und  des  Deutschen  Reichs  transportirt  werden;

2)  Waaren  und  Güter,  die  an  Privatbohlwerken  oder  Grundstücken  zu
Lande  gebracht  oder  die  von  Bord  zu  Bord  umgeladen  werden;

3)  Ballast,  frisches  Obst,  frische  Fische;

C.  des  Hafen=  und  Bohlwerksgeldes:

1)  solche  Fahrzeuge  und  Waaren,  welche  schon  beim  Eingange  in  das
Hafengebiet  die  Bestimmung  nach  einem  anderen  Orte  haben  und  ohne
Aufenthalt  und  Umladung  durch  den  Hafen  transitiren;

2)  das  geflößte  Bau=  und  Nutzholz,  welches  ohne  Aufenthalt  durch  den
Hafen  geht,

3)  Fnreuge,  welche  den  städtischen  Wochen=  und  Jahrmarktsverkehr  vermitteln,
  sowie  deren  zum  Wochen=  und  Jahrmarkt  bestimmte  Ladung;

D.  des  Brückenaufzugsgeldes:

Fahrzeuge  des  Königlichen  Hauses,  des  Staats  und  des  Deutschen  Reichs
vom  I.  April  1883  ab.

E.  An  den,  auf  speziellen  Rechtstiteln  beruhenden  Befreiungen

wird  durch  den  gegenwärtigen  Tarif  nichts  geändert.

Berlin,  den  15.  November  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

ür  den  Minister  für
Handel  und  Gewerbe:

v.  Boetticher.  Bitter.

 

Redigirt  im  Bureau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.