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V. Befreiungen.
Befreit sind von der Entrichtung:
A. des Hafengeldes:
1) Fahrseuge des Königlichen Hauses, des Staats und des Oeutschen
eichs;
2) Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene
Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle,
durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der Fortsetzung ihrer
Reise gehindert werden — sowohl für den Eingang, als für den
Ausgang — wenn sie das Hafengebiet mit ihrer Ladung wieder ver-
lassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Jaladung an-
derer Gegenstände erfolgt ist;
B. des Bohlwerksgeldes:
1) alle Güter, welche zum Gebrauche des Königlichen Hauses, des Staats
und des Deutschen Reichs transportirt werden;
2) Waaren und Güter, die an Privatbohlwerken oder Grundstücken zu
Lande gebracht oder die von Bord zu Bord umgeladen werden;
3) Ballast, frisches Obst, frische Fische;
C. des Hafen= und Bohlwerksgeldes:
1) solche Fahrzeuge und Waaren, welche schon beim Eingange in das
Hafengebiet die Bestimmung nach einem anderen Orte haben und ohne
Aufenthalt und Umladung durch den Hafen transitiren;
2) das geflößte Bau= und Nutzholz, welches ohne Aufenthalt durch den
Hafen geht,
3) Fnreuge, welche den städtischen Wochen= und Jahrmarktsverkehr ver-
mitteln, sowie deren zum Wochen= und Jahrmarkt bestimmte Ladung;
D. des Brückenaufzugsgeldes:
Fahrzeuge des Königlichen Hauses, des Staats und des Deutschen Reichs
vom I. April 1883 ab.
E. An den, auf speziellen Rechtstiteln beruhenden Befreiungen
wird durch den gegenwärtigen Tarif nichts geändert.
Berlin, den 15. November 1880.
(L. S.) Wilhelm.
ür den Minister für
Handel und Gewerbe:
v. Boetticher. Bitter.
Redigirt im Bureau des Staats= Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.