Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

(Xr.  8740.)

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Befreiungen.
Befreit  von  der  Entrichtung  der  Abgaben  sind:

1)  Königliche,  Staats-,  Reichs=  und  solche  Fahrzeuge,  welche  ausschließlich
Königliche,  Staats=  oder  Reichs-Effekten  transportiren.

2)  Kähne,  Boote  oder  Anhänge,  welche  zu  Fahrzeugen  gehören,  für  welche
die  tarifmäßigen  Abgaben  erhoben  werden.
Berlin,  den  29.  November  1880.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel
und  Gewerbe:

v.  Boetticher.  Bitter.