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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 3. —
(Nr. 8684.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Beseitigung des durch
Ueberschwemmung und Mißernte herbeigeführten Nothstandes in Oberschlesien.
Vom 3. Februar 1880.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
S. 1.
Der Staatsregierung wird der Betrag von sechs Millionen Mark zur
Verfügung gestellt, um in den durch Ueberschwemmung und Mißernte heim-
gluchten Kreisen Oberschlesiens durch Unterstützung mit Lebensmitteln, durch
eschaffung von Futter zur Durchwinterung des Viehs, durch Gewährung, von
Saatgut und durch Eröffnung von Arbeitsgelegenheit dem vorhandenen Noth=
stande zu steuern. «
§.2.
Die Gewährung des Saatgutes erfolgt der Regel nach gegen die Ver-
pflichtung der Werthserstattung nach näherer Bestimmung der Mirnister des
Innern und der Finanzen.
S. 3.
Die Mittel zur Beschaffung von Viehfutter und Saatgut werden den
betreffenden Kreisausschüssen zur Verwendung nach pflichtmäßigem Ermessen und
zur Wiedereinziehung auf Rechnung des Staates nach näherer Bestimmung der
im §. 2 genannten Minister überwiesen. Der Oberpräsident ist nach Anhörung
der Kreisausschüsse ermäihtigt, in geeigneten Fällen wegen Leistungsunfähigkeit
von der Verpflichtung der Gothserstattung zu entbinden.
d. 4.
Die aus Anlaß dieses Gesetzes stattfindenden Akte der nicht streitigen Gerichts-
barkeit, einschließlich der grundbuchrichterlichen Thätigkeit, erfolgen stempel= und
kostenfrei.
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8684.) 4
Ausgegeben zu Berlin den 10. Februar 1880.