Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Mit dem Uebergange der Verwaltung übernimmt der Staat die ordnungs- 
mäßige Unterhaltung und Erneuerung der Bahn, der Vahnanlagen und Be- 
triebsmittel, sowie auch die Deckung aller für die Verwaltung und den Betrieb 
des Unternehmens erforderlichen außerordentlichen Ausgaben. Dagegen sollen 
dem Staate die Bestände aller zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Fonds, 
namentlich der Reservefonds und des Erneuerungsfonds, zur Feiem erfügung 
anheimfallen und die auf die Verwendung und Verwaltung bezüglichen statu- 
tarischen Bestimmungen außer Anwendung treten. 
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Auf die zu errichtende Königliche Behörde (F. 1) zehen alle in den durch 
Allerhöchste Order vom 21. August 1837 bestätigten Gesellschaftsstatuten und 
deren Nachträgen den Generalversammlungen, dem Administrationsrathe, der 
Direktion und dem Spezialdirektor beigelegten Befugnisse, soweit nicht durch diesen 
Vertrag etwas Anderes festgesetzt ist, über. 
s verbleibt indeß in Bezug auf die Verwaltung bis zum Zeitpunkte des 
Ueberganges derselben auf die Königliche Behörde bei der Bestimmung des §. 54 
Alinea 4 der Gesellschaftsstatuten, wonach die von der Direktion über die Ver- 
waltung bis zu diesem Zeitpunkte gelegten oder zu legenden Rechnungen vom 
Administrationsrathe der Gesellschaft zu prüfen und z dechargiren sind. 
Ingleichen vertritt sie die Rheinische Eisenbahngesellschaft bezüglich aller 
derselben zustehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und übt 
siechgal Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktiengesell- 
aft zustehen. 
v ür die Folge hat die Rheinische Eisenbahngesellschaft ihren Sitz und 
Gerichtsstand im Domzzile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den 
bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Rheinischen Eisenbahngesell- 
schaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Cöln, und soll in dieser Beziehung 
die erwähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Cöln unterworfen sein. 
Der Administrationsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag perfekt 
geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mit- 
glieder desselben sind. Demselben treten die chigen stellvertretenden Mitglieder 
als wirkliche Mitglieder bei. Die Zahl der Mitglieder wird in der Weise all- 
mählich auf sechs reduzirt, daß in Fällen des Ausscheidens einzelner Mitglieder 
durch Tod oder freiwilligen Austritt eine Neuwahl unterbleibt. Im Uebrigen 
findet die Neuwahl der Mitglieder des Administrationsrathes nach Maßgabe der 
Gesellschaftsstatuten, jedoch obne Beschränkung hinsichtlich des Wohnortes der zu 
wählenden Mitglieder, statt. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist die Anwesenheit 
von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. 
Der Administrationsrath hat zugleich das Interesse der Rheinischen Eisen- 
bahngesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses 
Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und außergerichtlich zu ver- 
treten. Die Tantieme, welche auf Beschluß der Generalversammlung unter die 
Mitglieder des Administrationsrathes nach F. 56 der Gesellschaftsstatuten ver- 
theilt werden kann, wird für das Betriebsjahr 1879, wie seither, auf 1 Prozent 
der unter die Aktionäre zur Vertheilung zu bringenden Dividende und vom 
(Nr. 8686.)
	        
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