Prioritätsgläubiger — bleiben ihre Rechte bezüglich des Rheinischen Eisenbahn-
unternehmens ungeschmälert vorbehalten. Der Staat wird die Rheinische Eisen-
bahn nebst allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör zunächst als einen ge-
trennten Vermögenskomplex verwalten.
Der Staat ist jedoch berechtigt, das gesammte Rheinische Eisenbahnunter-
nehmen oder einzelne Theile desselben mitt anderen Staats= oder vom Staate
verwalteten Eisenbahnstrecken zu einer gemeinsamen Verwaltung zu vereinigen.
In diesem Falle gelten für die Vertheilung der gesammten Betriebsaus-
gaben der vereinigten Bahnen diejenigen Bestimmungen, welche in §. 13 des
Statutnachtrages der Cöln-Mindener Esl, bahn esellschaft vom 20. Juni 1868
für die Betheiligung der Venlo-Hamburger Ba##- an den Betriebsausgaben des
Gesammtunternehmens vereinbart sind.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, den Beginn des
Rechnungsjahres für das Rheinische Eisenbahnunternehmen auf einen anderen
Zeitpunkt, als den Anfang des Kalenderjahres zu verlegen. Sofern diese Ver-
legung erfolgt, wird der bis zum Beginn des ersten abgeänderten Rechnungs-
schres bereits abgelaufene Theil des Kalenderjahres dem vorhergehenden Rechnungs-
jahre zugerechnet. *
Der Staat ist berechtigt, den noch unverwendeten Erlös aus der Begebung
der Prioritäts-Obligationen der Rheinischen Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe
des Bedürfnisses zu verwenden, sowie auch den noch nicht begebenen Theil der
Prioritäts-Obligationen für Rechnung des Unternehmens zu begeben.
g. 8.
Der Staat ist verpflichtet, spätestens zum 1. April 1884 den Inhabern
von Stammaktien der Rheinischen Eisenbahngesellschaft, den Inhabern der alten
Bonn-Cölner Aktien, sowie den Inhabern der Prioritäts-Stammaktien gegen
Abtretung ihrer Rechte, d. h. gegen Einlieferung ihrer Aktien nebst zugehörigen
Abschlagsdividenden= und Diridendenscheinen, beziehungsweise Zinskupons und
Talons, Staatsschuldverschreibungen der vierprozentigen konsolidirten Anleihe,
und zwar für je acht Aktien Staatsschuldverschreibungen zum Nennwerthe von
9750 Mark, sowie eine baare Zuzahlung von 30 Mark anzubieten. Den Inhabern
der Rheinischen Stammaktien Litt. B ist zu gleicher Heit der Umtausch ihrer
Aktien in vierprozentige Staatsschuldverschreibungen der konsolidirten Anleihe zum
Nominalbetrage der Aktien anzubieten.
Sofern bei dem Umtausche die mit einzuliefernden Dividendenscheine, be-
iehungsweise Zinskupons fehlen sollten, werden die Kupons der Staatsschuldver-
schreibongen für die entsprechende Zeit zurückbehalten. Der Staat wird in Pöbe
der umgetauschten Aktien Aktionär der Gesellschaft und übt als solcher nach Maß-
abe seines Besitzes an Aktien das statutarische Stimmrecht aus. Die Stimm-
erechtigung der Aktionäre regelt sich alsdann in der Weise, daß jede Aktie Eine
Stimme gewährt, wogegen die Vorschriften im F. 36 des Gesellschaftsstatuts
sowie im F. 4 des unter dem 18. März 1867 Allerhöchst bestätigten Statutnach-
trages außer Kraft treten.
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8686.) 6