Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Es soll der Staatsregierung freistehen, den Zeitpunkt, an welchem mit 
dem Umtaush= begonnen werden soll, schon vor dem 1. April 1884 eintreten 
zu lassen. « 
Die Bekanntmachung des Angebots erfolgt spätestens 4 Wochen vor dem 
Beginn des Umtausches in den Gesellschaftsblättern. Dieselbe # sechsmal in 
Zwischenräumen von einem Monate zu wiederholen. Zu dem Umtausche wird 
der Staat eine Frist von mindestens einem Jahre bewilligen. 
Den Mitgliedern des Administrationsrathes bleibt der Umtausch der von 
ihnen gemäß §F. 46 der Gesellschaftsstatuten deponirten Aktien bis zur Beendigung 
der unten vorgesehenen Liquidation vorbehalten. 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft räumt dem Staate das Recht ein, 
nach Ablauf der für den Umtausch der Aktien gegebenen einjährigen Frist zu 
jeder Zeit das Eigenthum der Rheinischen Eisenbahn mit ihrem Femne un- 
beweglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, 
überhaupt mit allen an dem Unternehmen der Rheinischen Eisenbahn haftenden 
Rechten und Verpflichtungen zu erwerben und die Auflösung der Rheinischen 
Eisenbahngesellschaft auf Grund der nachstehenden Bestimmungen ohne Weiteres 
herbeizuführen. 
Falls der Staat sich hierzu entschließt, hat er 
1) die sämmtlichen Prioritätsanleihen, sowie alle sonstigen Schulden der 
Rheinischen Eisenbahngesellschaft als Selbstschuldner zu übernehmen; 
2) an die Liquidatoren einen Kaufpreis von 30 000 000 Mark für die 
Strecke von Call nach Trier behufs statutemmäßiger Vertheilung an 
die Inhaber der Aktien Litt. B und von 250 000 000 Mark für 
sämmtliche übrige Strecken behufs statutenmäßiger Vertheilung an die 
Inhaber der Rheinischen Stammaktien, der Stammprioritätsaktien und 
der Bonn-Cölner Aktien zu überweisen. 
Die Mktionäre sind demnächst durch die Gesellschaftsblätter aufzufordern, 
binnen einer Frist von 3 Monaten ihre Aktien an die Gesellschaftskasse gegen 
Empfangnahme ihres Antheiles an den Liquidationserlösen abzuliefern. 
Bei Einlösung der Aktien sind die noch nicht zahlfälligen Dividendenscheine 
sowie Zinskupons mit alzuliefern, widrigenfalls der Geldbetrag derselben von 
dem auf die Aktien entfallenden Betrage in Abzug gebracht wird. Dieser Abzug 
elangt erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zur Auszahlung, wenn inner- 
gald erselben von anderer Seite ein Anspruch auf Auszahlung nicht erhoben 
ein sollte. 
sele, nach Ablauf der angegebenen dreimonatlichen Frist nicht abgehobenen 
Beträge werden mit der Maßgabe bei der gesetzlichen Hinterlegungsstell ein- 
gezahlt, daß die Auszahlung nur gegen Rückgabe der Aktien oder auf Grund 
e die Attien für kraftlos erklärenden rechtskräftigen Ausschlußurtheils er- 
olgen darf. 
8 Die Liquidation wird für Rechnung des Staates bewirkt. 
Behufs der im Falle des Eigenthumserwerbes seitens des Staates erforder- 
lichen Uebertragung des Grundeigenthums auf den Staat soll derjenige Beamte 
der Rheinischen Verwaltung zur Abgabe der Auflassungserklärungen ermächtigt
	        
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