Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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g. 52. 
Zu den Befugnissen des Amtsausschusses gehört: 
1) die Kontrole sämmtlicher und die Bewilligung derjenigen Ausgaben der 
Amtsverwaltung, welche vom Amtsbezirke aufgebracht werden (88. 69 
und 70 Absatz 4); 
2) die Beschlußfassung über diejenigen Polizeiverordnungen, welche der 
Amtsvorsteher unter Mitwirkung des Amtsausschusses zu erlassen be- 
fugt ist G. 62); 
3) die Aeußerung über Abänderung des Amtsbezirkes (F. 49), 
4) die Bestellung, sowie die Wahl besonderer Kommissionen oder Kom- 
missarien zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen des Amts- 
ausschusses; 
5) die Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten, welche der Amts- 
vorsteher aus dem Kreise seiner Amtsbefugnisse dem Amtsausschusse zu 
diesem Zwecke unterbreitet. 
S. 53. 
Die zu einem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke sind be- 
fugt, durch übereinstimmenden Beschluß einzelne K langelegenheiten dem 
Amtsbezirke zu überweisen. 
Handelt es sich hierbei um Aufbringung von Abgaben seitens des Amts- 
bezirks, deren Aufbringungsmaßstab nicht gesetzlich feststeht, so muß sich die Ueber- 
einstimmung der Betheiligten auch auf den Aufbringungsmaßstab erstrecken. 
Ueber solche dem Amtsbezirke überwiesene K langelegenheit 
alsdann die Beschlußfassung dem Amtaausschusse zu. 
S. 54. 
Der Amtsvorsteher beruft den Amtsausschuß und führt den Vorsitz mit 
vollem Stimmrechte. Die Sitzungen des Amtsausschusses sind öffentlich. Für 
einzelne Gegenstände kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß 
die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. , 
Der Amtsausschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der 
Mitglieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mit- 
glieder, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen, 
dennoch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Be- 
rufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
Die Beschlüsse des Amtsausschusses werden nach Mehrheit der Stimmen 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
S 54 C% 
Beschlüsse des Amtsausschusses, welche dessen Befugnisse überschreiten oder 
die Gesetze verletzen, hat der Amtsvorsteher, entstehenden Falles auf Anweisung 
8° 
(Fr. 8777.) 2 
steht 
V -
	        
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