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Bestellung kommissarischer Amtsvorsteher.
g. 58.
Ist nach der Erklärung des Kreistages für einen Amtsbezirk weder eine
zum Amtsvorsteher geeignete Person zu ermitteln, noch die zeitweilige Wahrnehmung
der Amtsverwaltung durch den Vorsteher eines benachbarten Amtsbezirkes oder
durch den Bürgermeister einer benachbarten Stadt thunlich, so bestellt der Ober-
präsident auf Vorschlag des Kreisausschusses einen kommissarischen Amtsvorsteher.
Für die Uebernahme der Verwaltung eines benachbarten Amtsbezirkes durch
einen Bürgermeister ist die Zustimmung der städtischen Vertretung erforderlich.
Sofern die Verhältnisse es gestatten, kann ein kommissarischer Amtsvorsteher
mit der Verwaltung zweier oder mehrerer Amtsbezirke gleichzeitig beauftragt werden.
Obliegenheiten des Amtsvorstehers.
g. 59.
Der Amtsvorsteher verwaltet:
1) die Polizei, insbesondere die Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, Gesund-
heits-, Gesinde-, Armen-, Wege-, Wasser-, Feld-, Forst-, Fischerei-,
Gewerbe-, Bau-, Feuerpolizei u. s. w., soweit sie nicht durch besondere
Gesetze dem Landrathe oder anderen Beamten übertragen ist;
2) die sonstigen öffentlichen Angelegenheiten des Amtes nach näherer Vor-
schrift dieses Geseges.
Unter der nach Ziffer 1 dem Amtsvorsteher übertragenen Wasserpolizei ist
die Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizei nicht begriffen.
d. 60.
Der Amtsvorsteher hat das Recht und die Pflicht, da, wo die Erhaltung
der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit sein Einschreiten nothwendig
macht, das Erforderliche anzuordnen und ausführen zu lassen.
§S. 61.
Der Kreisausschuß bestimmt endgültig denjenigen Amtsvorsteher, beziehungs-
weise Bürgermeister, welcher die in Bezug auf die öffentlichen Wege nothwendigen
Anordnungen zu treffen hat, wenn die Betheiligten verschiedenen Amtsbezirken,
beziehungsweise Amts= und Stadtbezirken angehören.
Diese Bestimmung findet gleichmäßig Anwendung auf die in Vorfluths-
und anderen polizeilichen Angelegenheiten zu treffenden Anordnungen.
C. 62.
Das durch die §#. 5 ff. des Gesetzes vom 11. Mi 1850 (Gesetz-Samml.
S. 265) der Ortspolizeibehörde für den Umfang einer Gemeinde ertheilte Recht