Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Dritter Abschnitt. 
Von dem Kreishaushalte. 
Aufstellung und Feststellung des Kreishaushalts-Etats. 
KC. 127. 
Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus bestimmen 
lassen, entwirft der Kreisausschuß jährlich einen Haushaltsetat, welcher von dem 
Kreistage festgestellt und demnächst in derselben Weise, wie die Kreistagsbeschlüsse, 
veröffentlicht wird. 
Bei Vorlage des Haushaltsetats hat der Kreisausschuß dem Kreistage 
über die Verwaltung und den Stand der Kreiskommunalangelegenheiten Bericht 
zu erstatten. » 
Eine Abschrift des Etats und des Verwaltungsberichtes wird nach erfolgter 
Feststellung des ersteren sofort dem Regierungspräsidenten überreicht. 
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der 
Genehmigung des Kreistages. 
Revision der Kreiskommunalkasse. 
KC. 128. 
Die Kreiskommunalkasse muß an einem bestimmten Tage in jedem 
Monate regelmäßig und mindestens einmal im Jahre außerordentlich revidirt 
werden. ie Revisionen werden von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses 
vorgenommen. Bei den außerordentlichen Revisionen ist ein von dem Kreis- 
ausschusse zu bestimmendes Mitglied desselben zuzuziehen. 
. 128a. 
Der Bezirksrath beschließt, an Stelle der Aufsichtsbehörde, über die Fest- 
stellung und den Ersatz von Defekten der Kreisbeamten nach Maßgabe der 
Verordnung vom 24. Januar 1844. 
Der Beschluß ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig. 
Legung, Prüfung, Feststellung und Entlastung der Jahresrechnung. 
§. 129. 
Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreiskommunalkasse 
innerhalb der ersten vier Monate nach Schluß des Rechnungsjahres zu legen 
und dem Kreisausschusse einzureichen. Dieser hat die Rechnung zu revidiren, 
solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen dem Kreistage zur Prüfung, 
Feststellung und Entlastung einzureichen und demnächst einen Rechnungsauszug
	        
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