Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1843. (34)

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Besondere  Bestimmungen.
A.  Won  den  Aktien,  Zinsen  und  Dividenden.

S.  16.
Auefertigung  der  Akiien.

Die  Aktien  werden  nach  dem  anliegenden  Schema  auf  Höhe  von
100  Thaler  stempelfrei  ausgefertigt  und  erst  dann  ausgegeben,  wenn  der  volle
Betrag  für  dieselben  zur  Gesellschafts-Kasse  berichtigt  ist.

5S.  17.
Quittungsbogen.

Bis  zur  Ausfertigung  der  Akrien  werden  mit  Nummern  bezeichnete
Quittungsbogen  ausgegeben,  auf  denen  über  die  Einzahlungen  quittirt  wird.
Diese  Quittungsbogen  werden  auf  den  Namen  des  ursprünglichen  Aktienzeichners
ausgestellt.

S.  18.
Ausschreibung  der  Aktienbeträge.

Die  Hoͤhe  und  den  Zeitpunkt  der  auf  die  Aktien  zu  leistenden  Einzahlungen
  setzt  die  Direktion  fest.  Die  Einforderung  geschieht  durch  zweimalige
Bekanntmachung  in  den  §.  35.  bezeichneten  Zeitungen,  dergestalt,  daß  die  letzte
Insertion  spaͤtestens  vier  Wochen  vor  dem  letzten  Einzahlungstage  erfolgen  muß.

F.  19.
Verhaftung  der  ursprünglichen  Aktionaire

Die  ursprünglichen  Aktienzeichner  sind  für  den  vollen  Nominal-=betrag
  ihrer  Aktrien  verhafret,  und  können  sich  von  dieser  Verpflichtung  durch
Uebertragung  ihrer  Rechte  an  Andere  nicht  befreien.  Dem  Verwaltungsrathe
der  Gesellschaft  ist  es  jedoch  vorbehalten,  sobald  40  Prozent  eingezahlt  sind,  auf
den  Antrag  der  Direktion  die  Freilassung  der  ursprünglichen  Aktienzeichner  von
der  ferneren  Verhaftung  zu  beschließen.  Bis  dahin  werden  alle  Einzahlungen
als  für  Rechnung  des  ursprünglichen  Aktienzeichners  geschehen  erachtet.

Nach  erfolgter  Entlassung  der  ursprünglichen  Akrienzeichner  aus  der  persönlichen
  Verbindlichkeit  gegen  die  Gesellschaft  ist  jeder  Vorzeiger  eines,  die
früher  berichtigten  Einschüsse  nachweisenden,  auf  seinen  Namen  ausgestellten  oder
von  ihm  erworbenenen,  Quittungsbogens  als  dessen  Eigenthümer  legitimirt.

8.  20.
Folgen  der  Nichteinzahlung  der  Aktieneinschüsse.
Zahlt  ein  Aktionair  einen  eingesorderten  Einschuß  nicht  spatestens  am  letzten

Zahlungstage  (§.  18.)  ein,  so  verfalle  er  für  jeden  Aktienbetrag  von  100  Thaler
Jahrgang  1833.  (Nr.  2100.)  60  in