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Auf der Frankfurter Messe tritt jedoch die Meßabgabe der Verkäufer an
die Stelle der Gewerbesteuer, und dieselben beduͤrfen daher auch in sofern
keines Gewerbescheins.
156. Auslaͤndern wird verstattet, auch nur einen vierteljährlichen Gewerbeschein
zu nehmen, sofern ihr Geschäft im Lande innerhalb des Termins,
auf welchen ein solcher Gewerbeschein läuft, beendigt ist, und wird F. 23. des
Edikts vom Zten November 1810. ausdrücklich hierdurch deklarirt.
157. In solchen einzelnen Fällen, wo es auf besondere persönliche
Eigenschaften ankommt, ist jeder rechtliche und unbescholtene Einwohner des
Staats wohl befugt, sich des Beistandes eines Ausländers, zu dem er besonderes
Vertrauen hat, zu bedienen. Jedoch muß dieser ebenfalls ein unverdächtiger
Mann sheen. «
158. Wie weit solche Auslaͤnder wegen einzelner Dienstleistungen,
welche sie in den Preußischen Staaten verrichten, zu Abgaben und Lasten zuzuziehen
sind, bleibt bei der großen Verschiedenheit der Faͤlle der angemessenen
Beurtheilung der Regierungen zunaͤchst vorbehalten.
159. Ausländer, welche in das Land kommen, ihre Dienste in Gewerbsangelegenheiten
anzubieten, oder welche auch, wenn sie besonders verschrieben
sepn sollten, ihre Dienstleistung nicht blos auf einen einzeln bestimmten
Fall beschranken, sind dagegen allen Leistungen ohne Ausnahme unterworfen,
welche Inländern im Fall des gleichen Gewerbsbetriebs obliegen würden.
Hiernach sind namentlich auch fremde Fuhrleute, die eigends in das
Land kommen, um Frachten zu suchen, der Lösung eines Gewerbescheins unterworfen.
Fuhrleute und Schiffer aber, die von fremden Orten mit Waaren
kommen, blos Rückfrachten annehmen, oder nur gelegentlich beim Durchgange
etwas beiladen, bedürfen keines Fuhrmannsgewerbescheins.
100. Insbesondere soll Ausländern nur aus besondern Gründen von
den Regierungen gestattet werden, ein Gewerbe umherziehend zu betreiben,
und die Vorschriften 9. 135 — 150. müussen auf sie vorzüglich mit angemessener
Strenge angewandt werden.
161. Alle polizeilichen Taren der Lebensmittel, Kaufinanns= und- vessusbehane
Bäckerwaaren sind hiermit überall und gänzlich aufgehoben. chen Polizei-102.
Auch die Gastwirthe stehen fortan unter keiner polizeilichen Tare #Larenr
mehr. Alle Gastwirthe in den Städten erster und zweiter Klasse sind jedoch
verpflichtet, monatlich sich selbst, und zwar jeder für sich besonders, eine
Taxe zu setzen, diese in allen Gaststuben anzuschlagen, und im Laufe des
Monats blos darnach zu liquidiren. Den Polizeiobrigkeiten in den Städten
dritter Klasse bleibt belassen, auch dort diese Einrichtung einzuführen, wenn sie
dieselbe dem Verkehr der Stadt angemessen finden.
163. Alle-