Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1811. (2)

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Auf  der  Frankfurter  Messe  tritt  jedoch  die  Meßabgabe  der  Verkäufer  an

die  Stelle  der  Gewerbesteuer,  und  dieselben  beduͤrfen  daher  auch  in  sofern
keines  Gewerbescheins.
156.  Auslaͤndern  wird  verstattet,  auch  nur  einen  vierteljährlichen  Gewerbeschein
  zu  nehmen,  sofern  ihr  Geschäft  im  Lande  innerhalb  des  Termins,
auf  welchen  ein  solcher  Gewerbeschein  läuft,  beendigt  ist,  und  wird  F.  23.  des
Edikts  vom  Zten  November  1810.  ausdrücklich  hierdurch  deklarirt.

157.  In  solchen  einzelnen  Fällen,  wo  es  auf  besondere  persönliche
Eigenschaften  ankommt,  ist  jeder  rechtliche  und  unbescholtene  Einwohner  des
Staats  wohl  befugt,  sich  des  Beistandes  eines  Ausländers,  zu  dem  er  besonderes
  Vertrauen  hat,  zu  bedienen.  Jedoch  muß  dieser  ebenfalls  ein  unverdächtiger
  Mann  sheen.  «

158.  Wie  weit  solche  Auslaͤnder  wegen  einzelner  Dienstleistungen,
welche  sie  in  den  Preußischen  Staaten  verrichten,  zu  Abgaben  und  Lasten  zuzuziehen
  sind,  bleibt  bei  der  großen  Verschiedenheit  der  Faͤlle  der  angemessenen
Beurtheilung  der  Regierungen  zunaͤchst  vorbehalten.

159.  Ausländer,  welche  in  das  Land  kommen,  ihre  Dienste  in  Gewerbsangelegenheiten
  anzubieten,  oder  welche  auch,  wenn  sie  besonders  verschrieben
  sepn  sollten,  ihre  Dienstleistung  nicht  blos  auf  einen  einzeln  bestimmten
  Fall  beschranken,  sind  dagegen  allen  Leistungen  ohne  Ausnahme  unterworfen,
  welche  Inländern  im  Fall  des  gleichen  Gewerbsbetriebs  obliegen  würden.
  Hiernach  sind  namentlich  auch  fremde  Fuhrleute,  die  eigends  in  das
Land  kommen,  um  Frachten  zu  suchen,  der  Lösung  eines  Gewerbescheins  unterworfen.
  Fuhrleute  und  Schiffer  aber,  die  von  fremden  Orten  mit  Waaren
kommen,  blos  Rückfrachten  annehmen,  oder  nur  gelegentlich  beim  Durchgange
etwas  beiladen,  bedürfen  keines  Fuhrmannsgewerbescheins.

100.  Insbesondere  soll  Ausländern  nur  aus  besondern  Gründen  von
den  Regierungen  gestattet  werden,  ein  Gewerbe  umherziehend  zu  betreiben,
und  die  Vorschriften  9.  135  —  150.  müussen  auf  sie  vorzüglich  mit  angemessener
  Strenge  angewandt  werden.

161.  Alle  polizeilichen  Taren  der  Lebensmittel,  Kaufinanns=  und-  vessusbehane
Bäckerwaaren  sind  hiermit  überall  und  gänzlich  aufgehoben.  chen  Polizei-102.

  Auch  die  Gastwirthe  stehen  fortan  unter  keiner  polizeilichen  Tare  #Larenr
mehr.  Alle  Gastwirthe  in  den  Städten  erster  und  zweiter  Klasse  sind  jedoch
verpflichtet,  monatlich  sich  selbst,  und  zwar  jeder  für  sich  besonders,  eine
Taxe  zu  setzen,  diese  in  allen  Gaststuben  anzuschlagen,  und  im  Laufe  des
Monats  blos  darnach  zu  liquidiren.  Den  Polizeiobrigkeiten  in  den  Städten
dritter  Klasse  bleibt  belassen,  auch  dort  diese  Einrichtung  einzuführen,  wenn  sie
dieselbe  dem  Verkehr  der  Stadt  angemessen  finden.

163.  Alle-