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.3.
Der Finanzminister ist mit der Mrzfihrung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Februar 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter. v. Puttkamer.
Lucius. Friedberg. v. Beoetticher.
(Nr. 8765.) Gesetz, betreffend die Ergänzung der Eirnahmen in dem Staatshaushalts-Etat
für das Jahr vom 1. April 1881/82. Vom 28. Februar 1881.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uP
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Zur Bereitstellung des Geldbetrages, welcher zur Ergänzung der Ein-
nahmen in dem Staatshaushalts-Etat für das Jahr vom I1. April 1881/82
erforderlich und unter Kapitel 22 Titel 16 der Einnahme in dem Etat der
allgemeinen Finanzverwaltung in Höhe von 28 630 000 Mark in Ansatz gebracht
ist, ist eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuld-
verschreibungen aufzunehmen.
S. 2.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister.
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als pupillen= und depositalmäßige Scherzei- und wegen
Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869
(Gesetz= Samml. S. 1197) zur Anwendung.
E. 3.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. Februar 1881.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Stolberg. v. Kameke. Maybach. Bitter. v. Puttkamer.
Lucius. Friedberg. v. Boetticher.