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Dieselbe vertritt die Cottbus-Großenhainer Eisenbahngesellschaft bezüglich aller
derselben zustehenden Berechtigungen und obliegenden Verpflichtungen und übt
namentlich alle Befugnisse aus, welche gesetzlich dem Vorstande einer Aktien—
gesellschaft zustehen.
Es verbleibt indeß in Bezug auf die Verwaltung bis zum Zeitpunkte des
Ueberganges derselben auf die Königliche Behörde bei der Bestimmung des §. 16
Litt. P der Gesellschaftsstatuten, wonach die von dem Aufsichtsrathe und der
Direktion über die Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkte gelegten oder zu legenden
Rechnungen von der Generalversammlung der Gesellschaft zu prüfen und zu
dechargiren sind.
Für die Folge hat die Cottbus- *Großenhainer Eisenbahngesellschaft ihren
Sitz und Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber
den bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Cottbus-Großenhainer
Eisenbahngesellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Cottbus und
soll in dieser Beziehung die erwähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in
Cottbus unterworfen sein.
Der Aufsichtsrath der Gesellschaft besteht, sobald der Vertrag perfekt geworden
ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeilpunkte Mitglieder
desselben sind; im Falle einer Vakanz ist der Aufsichtsrath nach den Bestimmungen
des F. 17 des Statuts zu ergänzen.
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist gemäß §. 20 der Gesellschaftsstatuten erforderlich,
daß außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter noch mindestens
zwei andere Mitglieder anwesend sind.
Der Aufsichtsrath hat zugleich das Interesse der Cottlus-Großenhainer
Eisenbahngesellschaft gegenüber dem Staate, soweit es sich um die Erfüllung dieses
Vertrages handelt, wahrzunehmen und gerichtlich und auhHergerichtlich zu vertreten.
Die Tantièeme, sowie die Entschädigung für baare Auslagen und Dienstaufwand,
welche die Mitglieder des Aufsichtsrathes nach §. 21 der Gesellschaftsstatuten
beziehungsweise des hierzu ergangenen zweiten Nachtrages beziehen, wird
für das Jahr 1881, sowie für die folgenden Betriebsjahre auf den Betrag von
jährlich 5 040 Mark“ für den Vorsitzenden und auf 1 890 Mark für jedes Mitglied
festgesetzt. Die Zahlung dieser Summen erfolgt am ersten des auf den Schluß des
Rechnungsjahres folgenden dritten Monates.
Die ordentliche jährliche Generalversammlung der Aktionäre der Cottbus-Großenhainer
Eisenbahngesellschaft findet in der Regel im 2. Quartale des Rechnungs.
jahres statt.
S. 4.
Der Staat gewährt den Inhabern der Aktien der Cottbus-Großenhainer
Eisenbahngesellschaft eine feste jährliche Rente von 3 Prozent des Nominalbetrages,
also von 9 Mark pro Aktie à 300 Mark und den Inhabern der Prioritäts-Stammektien
eine feste jährliche Rente von 5 Prozent des Nominalbetrages, also
von 30 Mark pro Aktie à 600 Mark. Die Zahlung der Rente erfolgt post-Cr.
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