Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

—  75  —

Dieselbe  vertritt  die  Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesellschaft  bezüglich  aller
derselben  zustehenden  Berechtigungen  und  obliegenden  Verpflichtungen  und  übt
namentlich  alle  Befugnisse  aus,  welche  gesetzlich  dem  Vorstande  einer  Aktien—
gesellschaft  zustehen.

Es  verbleibt  indeß  in  Bezug  auf  die  Verwaltung  bis  zum  Zeitpunkte  des
Ueberganges  derselben  auf  die  Königliche  Behörde  bei  der  Bestimmung  des  §.  16
Litt.  P  der  Gesellschaftsstatuten,  wonach  die  von  dem  Aufsichtsrathe  und  der
Direktion  über  die  Verwaltung  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  gelegten  oder  zu  legenden
Rechnungen  von  der  Generalversammlung  der  Gesellschaft  zu  prüfen  und  zu
dechargiren  sind.

Für  die  Folge  hat  die  Cottbus-  *Großenhainer  Eisenbahngesellschaft  ihren
Sitz  und  Gerichtsstand  im  Domizile  der  gedachten  Königlichen  Behörde.  Gegenüber
  den  bisherigen  Prioritäts=  und  sonstigen  Gläubigern  der  Cottbus-Großenhainer
  Eisenbahngesellschaft  behält  diese  indeß  ihren  Gerichtsstand  in  Cottbus  und
soll  in  dieser  Beziehung  die  erwähnte  Königliche  Behörde  der  Gerichtsbarkeit  in
Cottbus  unterworfen  sein.

Der  Aufsichtsrath  der  Gesellschaft  besteht,  sobald  der  Vertrag  perfekt  geworden
  ist,  aus  denjenigen  Personen,  welche  zu  dem  gedachten  Zeilpunkte  Mitglieder
  desselben  sind;  im  Falle  einer  Vakanz  ist  der  Aufsichtsrath  nach  den  Bestimmungen
  des  F.  17  des  Statuts  zu  ergänzen.

Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  ist  gemäß  §.  20  der  Gesellschaftsstatuten  erforderlich,
  daß  außer  dem  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter  noch  mindestens
zwei  andere  Mitglieder  anwesend  sind.

Der  Aufsichtsrath  hat  zugleich  das  Interesse  der  Cottlus-Großenhainer
Eisenbahngesellschaft  gegenüber  dem  Staate,  soweit  es  sich  um  die  Erfüllung  dieses
Vertrages  handelt,  wahrzunehmen  und  gerichtlich  und  auhHergerichtlich  zu  vertreten.

Die  Tantièeme,  sowie  die  Entschädigung  für  baare  Auslagen  und  Dienstaufwand,
  welche  die  Mitglieder  des  Aufsichtsrathes  nach  §.  21  der  Gesellschaftsstatuten
  beziehungsweise  des  hierzu  ergangenen  zweiten  Nachtrages  beziehen,  wird
für  das  Jahr  1881,  sowie  für  die  folgenden  Betriebsjahre  auf  den  Betrag  von
jährlich  5  040  Mark“  für  den  Vorsitzenden  und  auf  1  890  Mark  für  jedes  Mitglied
festgesetzt.  Die  Zahlung  dieser  Summen  erfolgt  am  ersten  des  auf  den  Schluß  des
Rechnungsjahres  folgenden  dritten  Monates.

Die  ordentliche  jährliche  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  Cottbus-Großenhainer
  Eisenbahngesellschaft  findet  in  der  Regel  im  2.  Quartale  des  Rechnungs.
jahres  statt.

S.  4.

Der  Staat  gewährt  den  Inhabern  der  Aktien  der  Cottbus-Großenhainer
Eisenbahngesellschaft  eine  feste  jährliche  Rente  von  3  Prozent  des  Nominalbetrages,
also  von  9  Mark  pro  Aktie  à  300  Mark  und  den  Inhabern  der  Prioritäts-Stammektien
  eine  feste  jährliche  Rente  von  5  Prozent  des  Nominalbetrages,  also
von  30  Mark  pro  Aktie  à  600  Mark.  Die  Zahlung  der  Rente  erfolgt  post-Cr.

  8839.)