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Umwandlung von Naturaleinkünften in Geldrente, letzteres, soweit nicht
die Umwandlung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungs-
verfahren erfolgt;
9) bei Feststellung des Etats und der Voranschlagsperiode der Kirchen-
kasse, sowie bei Abnahme der Rechnung und Ertheilung der Entlastung;
der Etat ist vor der Feststellung, die Jahresrechnung vor der Ent-
lastung während einer Woche zur Einsicht der Gemeindeglieder öffentlich
auszulegen;
10) bei allen Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder
zur Unterstützung christlicher Vereine und Anstalten, sofern der Betrag
der Einzelbewilligung 50 Mark übersteigt;
11) bei Errichtung von Gemeindestatuten;
12) bei Ausübung der den Kirchengemeinden in den 99. 50 ff. beigelegten
Parrwahlrechte.
Der Kirchenrath ist befugt, zu Beschlüssen auch über andere Gemeinde-
angelegenheiten die Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen.
In diesem Falle dürfen die Beschliüsse des Kirchenraths nicht eher vollzogen
werden, als bis die Zustimmung ertheilt ist.
IV. Bildung der Gemeindeorgane.
g. 36.
Die Mitglieder des Kirchenraths und der Gemeindevertretung werden von
den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt. Wahlberechtigt sind alle konfir-
mirten männlichen, selbständigen, über 24 Jahr alten Mitglieder der Gemeinde,
welche mindestens ein Jahr in der Gemeinde wohnen.
In denjenigen Gemeinden, in welchen die nicht aus kirchlichem Vermögen
gedeckten Bedürfnisse durch freiwillige Beiträge der Gemeindemitglieder bestritten
werden, kann die Wahlberechtigung von der freiwilligen Beitragsleistung abhängig
gemacht werden.
Der in diesem Falle zu leistende Mindestbetrag ist statutarisch festzustellen.
Selbständig sind: Diejenigen, welche einen eigenen Hausstand haben oder
ein öffentliches Amt bekleiden, oder ein eigenes Geschäft, oder als Mitglied einer
Familie deren Geschäft führen.
Als selbständig sind nicht anzunehmen: Diejenigen, welche unter Vormund-
schaft oder Pflegschaft stehen, oder welche im letzten Jahre vor der Wahl Unter-
stützung aus öffentlichen Mitteln oder Erlaß der kirchlichen Beiträge genossen haben.