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der Kirchenrath, und auf eingelegte Berufung, für welche von Zustellung der
Entscheidung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen läuft, der Vorstand der
Bezirkssynode.
g. 43.
Die Gewählten können das Amt eines Kirchenältesten oder eines Gemeindevertreters
nur ablehnen oder niederlegen:
1) wenn sie das sechszigste Lebensjahr vollendet, oder
2) das Amt schon bekleidet haben, sofern seit dem Austritt drei Jahre
noch nicht verflossen sind,
3) wenn andere erhebliche Entschuldigungsgründe vorliegen, z. B. Kränk.-lichkeit,
häusige Abwesenheit oder Dienstverhältnisse, welche mit dem
Amte unvereinbar sind.
Ueber die Erheblichkeit und thatsächliche Richtigkeit der vorgebrachten Gründe
entscheidet der Kirchenrath und auf eingelegte Berufung, für welche von Zustellung
der Entscheidung an eine Ausschlußfrist von zwei Wochen läuft, der Vorstand
der Bezirkssynode endgültig.
Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder Fortführung des Amtes
verweigert, verliert das Wahlrecht und die Wählbarkeit für kirchliche Aemter auf
die nächsten sechs Jahre. Wahlrecht und Wählbarkeit können ihm auf sein
Gesuch von dem Kirchenrathe wieder beigelegt werden.
KG. 44.
Ist für die Kirchenrathswahl zweimal vergeblich Termin abgehalten, weil
Wahlberechtigte nicht erschienen sind, oder die Erschienenen die Vornahme der
Wahl geweigert haben, oder weil die Wahl auf gesetzlich nicht wählbare Personen
gefallen ist, so hat in diesem Falle der Vorstand der Bezirkssynode die Kirchenaltesten
zu ernennen.
st aus denselben Gründen die Wahl von Gemeindevertretern nicht zu
Stande gekommen, so werden die Rechte derselben durch den Kirchenrath bis
dahin ausgeübt, daß die Gemeinde eine Vertretung wählt.
KG. 45.
Das Amt der Kirchenältesten und Gemeindevertreter dauert sechs Jahre.
Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden sind wieder
wählbar und bleiben jedenfalls bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt.
In Gemeinden, wo eine längere Amtsdauer der Kirchenältesten herkömmlich
ist, kann die Amtsdauer derselben durch Beschluß der Gemeindevertretung auf
zwölf Jahre festgesetzt werden, und scheidet alsdann die Hälfte der Kirchenältesten
von sechs zu sechs Jahren aus.
(Nr. 8857.)