Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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der  Kirchenrath,  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von  Zustellung  der
Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  läuft,  der  Vorstand  der
Bezirkssynode.

g.  43.

Die  Gewählten  können  das  Amt  eines  Kirchenältesten  oder  eines  Gemeindevertreters
  nur  ablehnen  oder  niederlegen:

1)  wenn  sie  das  sechszigste  Lebensjahr  vollendet,  oder

2)  das  Amt  schon  bekleidet  haben,  sofern  seit  dem  Austritt  drei  Jahre

noch  nicht  verflossen  sind,

3)  wenn  andere  erhebliche  Entschuldigungsgründe  vorliegen,  z.  B.  Kränk.-lichkeit,

  häusige  Abwesenheit  oder  Dienstverhältnisse,  welche  mit  dem
Amte  unvereinbar  sind.

Ueber  die  Erheblichkeit  und  thatsächliche  Richtigkeit  der  vorgebrachten  Gründe
entscheidet  der  Kirchenrath  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von  Zustellung
der  Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  läuft,  der  Vorstand
der  Bezirkssynode  endgültig.

Wer  ohne  solchen  Grund  die  Uebernahme  oder  Fortführung  des  Amtes
verweigert,  verliert  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  für  kirchliche  Aemter  auf
die  nächsten  sechs  Jahre.  Wahlrecht  und  Wählbarkeit  können  ihm  auf  sein
Gesuch  von  dem  Kirchenrathe  wieder  beigelegt  werden.

KG.  44.

Ist  für  die  Kirchenrathswahl  zweimal  vergeblich  Termin  abgehalten,  weil
Wahlberechtigte  nicht  erschienen  sind,  oder  die  Erschienenen  die  Vornahme  der
Wahl  geweigert  haben,  oder  weil  die  Wahl  auf  gesetzlich  nicht  wählbare  Personen
gefallen  ist,  so  hat  in  diesem  Falle  der  Vorstand  der  Bezirkssynode  die  Kirchenaltesten
  zu  ernennen.

st  aus  denselben  Gründen  die  Wahl  von  Gemeindevertretern  nicht  zu
Stande  gekommen,  so  werden  die  Rechte  derselben  durch  den  Kirchenrath  bis
dahin  ausgeübt,  daß  die  Gemeinde  eine  Vertretung  wählt.

KG.  45.

Das  Amt  der  Kirchenältesten  und  Gemeindevertreter  dauert  sechs  Jahre.
Von  drei  zu  drei  Jahren  scheidet  die  Hälfte  aus.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder
wählbar  und  bleiben  jedenfalls  bis  zum  Eintritt  ihrer  Nachfolger  im  Amt.

In  Gemeinden,  wo  eine  längere  Amtsdauer  der  Kirchenältesten  herkömmlich
ist,  kann  die  Amtsdauer  derselben  durch  Beschluß  der  Gemeindevertretung  auf
zwölf  Jahre  festgesetzt  werden,  und  scheidet  alsdann  die  Hälfte  der  Kirchenältesten
  von  sechs  zu  sechs  Jahren  aus.

(Nr.  8857.)