— 38 —
liegenden Verpflichtungen und übt namentlich alle Befugnisse aus, welche gesetzlich
dem Vorstande einer Aktiengesellschaft zustehen.
Es verbleibt indeß in Bezug auf die Verwaltung bis zum Zeitpunkte des
Ueberganges derselben auf die Königliche Behörde bei der Bestimmung des F. 41
sub Nr. 7 der Gesellschaftsstatuten, wonach die von der Direktion über die Ver-
waltung bis zu diesem Zeitpunkte gelegten oder zu legenden Rechnungen vom
Verwaltungsrathe der Gesellschaft zu prüfen und zu dechargiren sind.
Für die Folge hat die Thüringische Eisenbahngesellschaft ihren Sitz und
Gerichtsstand im Domizile der gedachten Königlichen Behörde. Gegenüber den
bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Thüringischen Eisenbahn-
esellschaft behält diese indeß ihren Gerichtsstand in Erfurt, und soll in dieser
Beziehung die erwähnte Königliche Behörde der Gerichtsbarkeit in Erfurt unter-
worfen sein.
Den Inhabern der Stammaktien Litt. C der Thüringischen Eisenbahn-
gesellschaft bleiben bis zu dem Zeitpunkte, an welchem der Staat von dem ihm
in den §#§. 8 resp. 10 dieses Vertrages vorbehaltenen Rechte der Uebernahme der
genannten Zweigbahn für Rechnung des Staates resp. des Eigenthumserwerbes
derselben Gebrauch macht, ihre bisherigen statutmäßigen Rechte ungeschmälert
erhalten. Gleichfalls bleiben bis zu dem gedachten Zeitpunkte die auf die Ver-
waltung der Gera-Eichichter Zweigbahn bezüglichen Rechte des Verwaltungsrathes
und der Generalversammlung bestehen.
Der Verwaltungsrath der Gesellschaft besteht, sobald dieser Vertrag perfekt
geworden ist, aus denjenigen Personen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte Mit-
glieder desselben sind; jedoch scheiden die drei von den Hohen Regierungen bestellten
Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus.
Von dem Zeitpunkte ab, an welchem der Staat von dem ihm in den
§#. 8 resp. 10 dieses Vertrages vorbehaltenen Rechte der Uebernahme der Zweig-
bahn Gera-Eichicht für seine Rechnung resp. des Eigenthumserwerbes derselben
Gebrauch macht, wird, abgesehen von den seitens der Städte Mühlhausen,
Langensalza und Gotha in den Verwaltungsrath erwählten Mitgliedern die Zahl
der letzteren in der Weise allmählich auf sechs reduzirt, daß in Fällen des Aus-
scheidens einzelner Mitglieder durch Tod oder freiwilligen Austritt eine Neuwahl
unterbleibt. Im Uebrigen findet die Neuwahl der Mitglieder des Verwaltungs-
rathes nach Maßgabe der Gesellschaftsstatuten statt.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes wählen aus ihrer Mitte einen Vor-
sitzenden, welcher auch die laufenden Geschäfte führt. Zur Gültigkeit der Be-
schlüsse ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
S. 4.
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft überläßt den Reinertrag der für
alleinige Rechnung der Stammaktien Litt. A verwalteten Strecken des Jahres 1881
dem Staate für den Betrag von 4214 409 Mark (— 9½ Prozent des Stamm-