Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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mit der Fürstlich Reußischen Regierung vereinbarte Modifikation der 
wegen Verwendung der Abgabe von der Weißenfels-Geraer Eisenbahn 
in dem Staatsvertrage vom 19. April 1857 enthaltenen Bestimmungen 
(Preußische Gesetz Samml. für 1864 S. 196), sowie 
e) des Artikels 15 des Staatsvertrages vom 18. März 1867, betreffend 
die Herstellung einer Eisenbahn von Gera nach Eichicht (Preußische 
Gesetz-Samml. für 1868 S. 568 ff.) 
zustehenden Antheil an der von der Thüringischen Eisenbahngesellschaft zu ent- 
richtenden Eisenbahnabgabe, und zwar mit der Maßgabe, daß der für das Be- 
triebsjahr 1881 auf die Fürstlich Reußische Regierung entfallende Antheil bereits 
dem Preußischen Staate zufällt. 
Artikel 2. 
Der Preußische Staat tritt vom 1. Januar 1881 ab in diejenige Zins- 
garantieverpflichtung ein, welche der Reußische Staat durch den mit der Thü- 
ringischen Eisenbahngesellschaft über den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn 
von Gera nach Eichicht abgeschlossenen Vertrag vom 4. Dezember 1867 (Preußische 
Gesetz-Samml. für 1868 S. 562 ff.) rücksichtlich des Anlagekapitals der genannten 
Zweigbahn übernommen hat. Demgemäß wird Derselbe den auf das Fürsten- 
thum Reuß j. L. entfallenden Antheil an dem zu leistenden Zuschusse mit der auf 
den Preußischen Staat entfallenden Quote der Thüringischen Eisenbahngesellschaft 
bei der Königlichen Regierungs-Hauptkasse zu Erfurt zur Verfügung stellen. Mit 
der Zinsgarantie gehen auch die Ansprüche des Fürstenthums Reuß j. L. auf 
Rückerstattung der bis zum Betriebsjahre 1881 geleisteten und der ferner zu 
leistenden Zuschüsse auf den Preußischen Staat über. 
Artikel 3. 
Der Preußische Staat gewährt dem Reußischen Staate am 1. Juli 1882 
eine Kapitalsabfindung in vierprozentigen Staatsschuldverschreibungen der konsoli- 
dirten Anleihe zum Nennwerthe von 190 000 Mark nebst vierprozentigen Zinsen 
vom 1. Januar 1882 ab. Dagegen wird der Reußische Staat gleichzeitig dem 
Preußischen Staate für das Betriebsjahr 1881 den Betrag von 17 400 Mark 
baar auszahlen. 
Artikel 4. 
Der Preußische Staat ist berechtigt, alle für ihn aus diesem Vertrage 
hervorgehenden Rechte und Verpflichtungen auf das Reich zu übertragen. 
So geschehen zu Berlin und Gera, den 25. November 1881. 
(L. S.) Dr. Frölich. (I. S.) Schmidt. (I. S.) Hoppenstedt. 
(L. S.) Dr. Freiherr von Beulwitz. (L. S.) Engelhardt. 
r. 8839.)
	        
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