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Vertrag,
betreffend
den Uebergang der dem Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen an dem
Thüringischen Eisenbahnunternehmen zustehenden finanziellen Betheiligung
auf den Preußischen Staat.
Vom 4. Januar 1882.
Nachdem die Königlich Preußische und die Fürstlich Schwarzburg-Sondershausensche
Regierung unter der Voraussetzung, daß der zwischen der erstgenannten
Regierung und der Thüringischen Eisenbahngesellschaft am 29. Oktober v. J. abgeschlossene
Vertrag, betreffend den Uebergang des Thüringischen Eisenbahnunternehmens
auf den Preußischen Staat, die landesherrliche Genehmigung erlangt,
übereingekommen sind, daß die Fürstlich Schwarzburg'sche Regierung Ihre
finanzielle Betheiligung an dem Thüringischen Eisenbahnunternehmen auf den
Preußischen Staat überträgt, so haben zum Zwecke der näheren Vereinbarung
hierüber zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. jur. Hermann
Frölich,
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Gustav Schmidt und
Allerhöchstihren Regierungsassessor Adolf Hoppenstedt;
Seine Durchlaucht der regierende Fürst zu Schwarzburg-Sondershausen:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Rudolph von Wolffersdorff,
von welchen Bevollmächtigten unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation
folgender Vertrag abgeschlossen ist:
Artikel I.
Die Fürstlich Schwarzburg'sche Regierung verzichtet zu Gunsten des Preußischen
Staates auf den Ihr nach F. 18 des zwischen der Großherzoglich Sächsischen,
der Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaischen, der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen
und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung
einerseits und der Thüringischen Eisenbahngesellschaft andererseits abgeschlossenen