Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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Vertrag,
betreffend

den  Uebergang  der  dem  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen  an  dem
Thüringischen  Eisenbahnunternehmen  zustehenden  finanziellen  Betheiligung
auf  den  Preußischen  Staat.

Vom  4.  Januar  1882.

Nachdem  die  Königlich  Preußische  und  die  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausensche
  Regierung  unter  der  Voraussetzung,  daß  der  zwischen  der  erstgenannten
Regierung  und  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  am  29.  Oktober  v.  J.  abgeschlossene
  Vertrag,  betreffend  den  Uebergang  des  Thüringischen  Eisenbahnunternehmens
  auf  den  Preußischen  Staat,  die  landesherrliche  Genehmigung  erlangt,
  übereingekommen  sind,  daß  die  Fürstlich  Schwarzburg'sche  Regierung  Ihre
finanzielle  Betheiligung  an  dem  Thüringischen  Eisenbahnunternehmen  auf  den
Preußischen  Staat  überträgt,  so  haben  zum  Zwecke  der  näheren  Vereinbarung
hierüber  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Dr.  jur.  Hermann
Frölich,
Allerhöchstihren  Geheimen  Finanzrath  Gustav  Schmidt  und
Allerhöchstihren  Regierungsassessor  Adolf  Hoppenstedt;
Seine  Durchlaucht  der  regierende  Fürst  zu  Schwarzburg-Sondershausen:

Höchstihren  Geheimen  Staatsrath  Rudolph  von  Wolffersdorff,

von  welchen  Bevollmächtigten  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation
  folgender  Vertrag  abgeschlossen  ist:

Artikel  I.

Die  Fürstlich  Schwarzburg'sche  Regierung  verzichtet  zu  Gunsten  des  Preußischen
  Staates  auf  den  Ihr  nach  F.  18  des  zwischen  der  Großherzoglich  Sächsischen,
der  Herzoglich  Sachsen-Coburg=  und  Gothaischen,  der  Fürstlich  Schwarzburg-Sondershausenschen
  und  der  Fürstlich  Schwarzburg-Rudolstädtischen  Regierung
einerseits  und  der  Thüringischen  Eisenbahngesellschaft  andererseits  abgeschlossenen