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und Trauungen betreffen, wie denn auch Abgaben an die Kirchenärarien bei
solchen Taufen und Trauungen nicht stattfinden.
Endlich gilt auch bezüglich der Preußischen Gemeinde Döhlen, daß Pfarrer
und Kirchschullehrer (Küster) in Quesitz — gemäß §. 7 des allegirten Kirchen-
gesetzes vom 2. Dezember 1876 — für keine in ihr Amt einschlagende und ihnen
obliegende einzelne Handlung oder Bemühung, für welche durch die Fixation Ent-
schädigung eingetreten ist, eine Gegenleistung anzunehmen haben.
4.
Die Parochie Quesitz wird sowohl bei Berechnung der vorstehend unter
Nr. 2 behandelten fixirten festen Gehälter für ihren Pfarrer und Kirchschullehrer
(Küster) als auch bei Auswerfung der vorstehend unter Nr. 3 behandelten Ent-
schädigungsbeträge aus der Königlich Sächsischen Staatskasse als ein einheitliches
Ganzes angesehen.
5.
Der Zeitpunkt, von welchem an die Preußische Gemeinde Döhlen in die
Accidentienfixation eintritt und an den Entschädigungsbeträgen aus der Königlich
Sächsischen Stagtstase für weggefallene Accidentien und Stolgebühren Theil
nimmt ist auf den 1. Januar 1880 festgesetzt worden.
Die Frage einer etwaigen dereinstigen Auspfarrung der Preußischen Ort-
schaft bleibt unberührt.
Beiderseitige Kommissare haben vorstehenden Rezeß in zwei gleichlautenden
Ausfertigungen eigenhändig unterzeichnet.
Magdeburg und Dresden, den 2. Mai 1882.
Carl Eduard Nitze, Konsistorialrath und Justitiar.
Kurt Damm Paul von Seydewitz, Geheimer Regierungsrath
Ministerial-Erklärung.
D. Königlich Preußische und die Königlich Sächsische Regierung sind über-
eingekommen, die Beitragspflicht der Preußischen Ortschaft Möritzsch, im Kreise
und Regierungsbezirk Merseburg, bei Aufbringung der Parochial= und Schullasten
der im Königreich Sachsen belegenen Parochie Großdölzig und die Betheiligung
der gleichfalls im Kreise und Regierungsbezirk Merseburg belegenen Ortschaft
Döhlen bei der Fixation der Accidentien und Stolgebühren des Pfarrers und
des Kirchschullehrers in der Königlich Sächsischen Kirchengemeinde Quesitz durch
einen am 2. Mai 1882 abgeschlossenen Rezeß zu regeln, welcher folgendermaßen
anfängt:
„Zur Beseitigung der in den von der Preußisch-Sächsischen Landesgrenze
durchschnittenen Grenzparochien Großdölzig und Oresitz hinsichtlich der Auf-
(Tr. 8927.)