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der Preußischen Vorschriften; im Uebrigen aber sind diese Beamten den Gesetzen
und Behörden des Großherzoglich Hessischen Staates unterworfen.
Artikel XII.
Die Handhabung der im Artikel IX bezeichneten Anordnungen innerhalb
der Kanalisirungsanlagen auf Großherzoglich Hessischem Gebiete erfolgt durch
Königlich Preußische Beamte, welche auf Präsentation der Königlich Preußischen
Verwaltung von der zuständigen Großherzoglich Hessischen Behörde für die Aus—
übung dieser Funktionen in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der
allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich der fraglichen Stromstrecke den be-
treffenden Großherzoglich Hessischen Organen ob. Dieselben werden den Königlich
Preußischen Beamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel XIII.
Die Königlich Preußische Regierung wird der Großherzoglich Hessischen
Regierung die Fortführung der Kanalisirung des Mains oberhalb Frankfurt und
namentlich den unentgeltlichen Anschluß an die Kanalisirungswerke bei dieser
Stadt gestatten, sofern gegen die Art der Ausführung des Unternehmens nach
dem ihr zur Prüfung mitzutheilenden Projekt Bedenken nicht geltend zu machen
sein werden. Es sollen alsdann die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages
auch im Uebrigen auf dieses Unternehmen mit der Maßgabe sinngemäße An-
wendung finden, daß eine Erhebung von Abgaben für die Benutzung der Anlagen
nicht erfolgen darf, so lange solche Abgaben auf der Strecke des Mains unterhalb
Frankfurt nicht erhoben werden.
Artikel XIV.
Die Ratifikationen dieser Uebereinkunft sollen sobald als möglich in Berlin
ausgewechselt werden.
Dessen zu Urkund ist diese Uebereinkunft vierfach ausgefertigt, von den
Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden.
So geschehen und vollzogen Berlin, den 1. Februar 1883.
(L. S.) Gr. v. Hagfeldt.
(L. S.) Frhr. v. Raesfeldt.
(L. S.) Frhr. v. Türckheim.
(I. S.) Neidhardt.