Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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C. 141. 
Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke, 
so sind ihm während der Dauer der Verwaltung die für ihn und seine Familie 
unentbehrlichen, für die Verwaltung nicht erforderlichen Wohnungsräume zu be- 
lassen. Ueber den Umfang der zu gewährenden Räume entscheidet das Voll- 
streckungsgericht. Die Vergünstigung ist von dem Gerichte aufzuheben, wenn der 
Schuldner das Grundstück oder dessen Verwaltung gefährdet. 
. 142. 
Das Gericht hat den Verwalter zu ernennen und auf Antrag an Eidesstatt 
zu verpflichten. 
Das Grundstück ist dem Verwalter durch einen Beamten des Gerichts oder 
durch einen von dem Gerichte zu bestellenden Gerichtsvollzieher zur Verwaltung 
und zur Erhebung der Einkünfte zu übergeben. Das Gericht kann jedoch den 
Verwalter ermächtigen, sich selbst in den Besitz des Grundstücks zu setzen. 
Der Verwalter ist auf Grund der Ernennung zur Einziehung der in 
Leistungen Dritter bestehenden Einkünfte an Stelle des Schuldners berechtigt. 
K. 143. 
Durch die Beschlagnahme (F. 16) erlangt der Gläubiger an den Einkünften 
des Grundstücks unter Vorbehalt der Rechte der Realgläubiger ein Pfandrecht 
mit den im §9. 709 der Civilprozeßordnung bestimmten Wirkungen. 
Die Beschlagnahme des Grundstüch und das Pfandrecht an den Ein- 
künften wird durch die Uebergabe des Grundstücks an den Verwalter, und im 
Falle des späteren Beitritts eines Dritten durch die Zustellung des Zulassungs- 
beschlusses an den Verwalter in gleicher Weise wie durch die Zustellung des Ein- 
leitungsbeschlusses an den Schuldner bewirkt. 
Gegen Dritte, in deren Leistungen die Einkünfte des Grundstücks besteben, 
wird die Beschlagnahme durch Bekanntmachung derselben von Seiten des Ver- 
walters oder des die Uebergabe des Grundstücks leitenden Beamten wirksam. 
Auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verwalters ist ein Jahlungs- 
verbot zu erlassen und von Amtswegen zuzustellen. 
. 144. 
Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des 
Schuldners, geeigneten Falles unter Zuziehung eines Sachverständigen, mit der 
erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu 
gewährende Vergütug festzusetzen und die Geschäftsführung desselben zu beauffichtigen. 
Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, 
Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark gegen ihn festsetzen und ihn entlassen. 
Der Verwalter hat die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters anzuwenden. 
Er ist verpflichtet, dem Gläubiger und dem Schuldner alljährlich und nach Be-
	        
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