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C. 141.
Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke,
so sind ihm während der Dauer der Verwaltung die für ihn und seine Familie
unentbehrlichen, für die Verwaltung nicht erforderlichen Wohnungsräume zu be-
lassen. Ueber den Umfang der zu gewährenden Räume entscheidet das Voll-
streckungsgericht. Die Vergünstigung ist von dem Gerichte aufzuheben, wenn der
Schuldner das Grundstück oder dessen Verwaltung gefährdet.
. 142.
Das Gericht hat den Verwalter zu ernennen und auf Antrag an Eidesstatt
zu verpflichten.
Das Grundstück ist dem Verwalter durch einen Beamten des Gerichts oder
durch einen von dem Gerichte zu bestellenden Gerichtsvollzieher zur Verwaltung
und zur Erhebung der Einkünfte zu übergeben. Das Gericht kann jedoch den
Verwalter ermächtigen, sich selbst in den Besitz des Grundstücks zu setzen.
Der Verwalter ist auf Grund der Ernennung zur Einziehung der in
Leistungen Dritter bestehenden Einkünfte an Stelle des Schuldners berechtigt.
K. 143.
Durch die Beschlagnahme (F. 16) erlangt der Gläubiger an den Einkünften
des Grundstücks unter Vorbehalt der Rechte der Realgläubiger ein Pfandrecht
mit den im §9. 709 der Civilprozeßordnung bestimmten Wirkungen.
Die Beschlagnahme des Grundstüch und das Pfandrecht an den Ein-
künften wird durch die Uebergabe des Grundstücks an den Verwalter, und im
Falle des späteren Beitritts eines Dritten durch die Zustellung des Zulassungs-
beschlusses an den Verwalter in gleicher Weise wie durch die Zustellung des Ein-
leitungsbeschlusses an den Schuldner bewirkt.
Gegen Dritte, in deren Leistungen die Einkünfte des Grundstücks besteben,
wird die Beschlagnahme durch Bekanntmachung derselben von Seiten des Ver-
walters oder des die Uebergabe des Grundstücks leitenden Beamten wirksam.
Auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder des Verwalters ist ein Jahlungs-
verbot zu erlassen und von Amtswegen zuzustellen.
. 144.
Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des
Schuldners, geeigneten Falles unter Zuziehung eines Sachverständigen, mit der
erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu
gewährende Vergütug festzusetzen und die Geschäftsführung desselben zu beauffichtigen.
Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen,
Ordnungsstrafen bis zu zweihundert Mark gegen ihn festsetzen und ihn entlassen.
Der Verwalter hat die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters anzuwenden.
Er ist verpflichtet, dem Gläubiger und dem Schuldner alljährlich und nach Be-