Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

— 196 — 
Die Oberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die Landräthe handeln 
innerhalb ihres Geschäftskreises selbstständig unter voller persönlicher Verantwortlich- 
keit, vorbehaltlich der kollegialischen Behandlung der durch die Gesetze bezeichneten 
Angelegenheiten. 
S. 4. 
Zur Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung 
nach näherer Vorschrift der Gesetze bestehen für die Provinz am Anttssitze des 
Oberpräsidenten der Provinzialrath, für den Regierungsbezirk am Amtssitze des 
Regierungspräsidenten der Bezirksausschuß, für den Kreis am Amtssitze des Land- 
raths der Kreisausschuß. 
An die Stelle des Kreisausschusses tritt in den durch die Gesetze vor- 
gesehenen Fällen in den Stadtkreisen, in welchen ein Kreisausschuß nicht besteht, 
der Stadtausschuß, in den einem Landkreise angehörigen Städten mit mehr als 
10 000 Einwohnern der Magistrat (kollegialische Gemeindevorstand). 
In Stadtgemeinden, in welchen der Bürgermeister allein den Gemeinde. 
vorstand bildet, treten für die in dem zweiten Absatze bezeichneten Fälle an die 
Stelle des Magistrats der Bürgermeister und die Beigeordneten als Kollegium. 
S. 5. 
In den Hohengollernschen Landen tritt, soweit nicht die Gesetze Anderes 
bestimmen, an die Stelle des Oberpräsidenten und des Provinzialraths der zu- 
ständige Minister, an die Stelle des Kreises der Oberamtsbezirk, an die Stelle 
des Landraths der Oberamtmann, an die Stelle des Kreisausschusses der Amts- 
ausschuß. 
S. 6. 
In Bezug auf die amtliche Stellung, die Befugnisse, die Zuständigkeit 
und das Verfahren der Verwaltungsbehörden bleiben die bestehenden Vorschriften 
in Kraft, soweit dieselben nicht durch das gegemwärtige Gesetz abgeändert werden. 
S. 7. 
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren) 
wird durch die Kreis-(Stadt-) Ausschüsse und die Bezirksausschüsse als Verwal-= 
tungsgerichte, sowie durch das in Berlin für den ganzen Umfang der Monarchie 
bestehende Oberverwaltungsgericht ausgeübt. Die Entscheidungen ergehen unbe- 
schadet aller privatrechtlichen Verhältnisse. 
Die sachliche Zuständigkeit dieser Behörden zur Entscheidung in erster 
Instanz wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt. 
Die Bezirksausschüsse treten überall an die Stelle der Deputationen für 
das Heimathwesen. 
Wo in besonderen Gesetzen das Verwaltungsgericht genannt wird, ist dar- 
unter im Jweifel der Bezirksausschuß zu verstehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.