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§. 59.
Ist bei einer Angelegenheit, welche zur Zuständigkeit des Kreis- (Stadt-)
Ausschusses gehört, die betreffende Kreiskorporation (Stadtgemeinde) als solche
betheiligt, so wird
1) für das Verwaltungsstreitverfahren von dem Bezirksausschusse und,
wenn ein Stadtkreis betheiligt ist, von dem Oberverwaltungsgerichte,
2) für das Beschlußverfahren von dem Regierungspräsidenten, für Berlin
von dem Oberpräsidenten
ein anderer Kreis= oder Stadtausschuß mit der Entscheidung oder Beschlußfassung
beauftragt.
g. 60.
Die Vollstreckung im Verwaltungsstreiwerfahren und im Beschlußverfahren
erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Die Vollstreckung wird
Namens der Behörde, welche in der ersten Instanz entschieden beziehungsweise
beschlossen hatte, von deren Vorsitzendem verfügt. Ueber Beschwerden gegen die
Verfügungen des Vorsitzenden entscheidet die Behörde. Gegen die Entscheidung
der Behörde findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an die im Instanzen-
zuge zunächst höhere Behörde statt.
Die Entscheidung der letzteren ist endgültig.
II. Abschnitt.
Verwaltungsstreitverfahren.
1. Von der Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen.
§S. 61.
Die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze über Ausschließung und
Ablehnung der Gerichtspersonen finden für das Verwaltungsstreitverfahren sinn-
gemäße Anwendung.
Aus der innerhalb seiner Zuständigkeit geübten amtlichen Thätigkeit des
Landraths beziehungsweise des Regierungspräsidenten darf kein Grund zur Ab-
lehnung desselben wegen Besorgniß der Befangenheit entnommen werden.
S. 62.
Ueber das Ablehnungsgesuch beschließt das Gericht, welchem der Abgelehnte
angehört, und wenn der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) oder Begzirksausschusses
abgelehnt werden soll, das nächst höhere Gericht.
Der Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird, ist
endgültig. Wird das Gesuch für unbegründet erklärt, so steht der mit demselben
zurückgewiesenen Partei innerhab zwei Wochen die Beschwerde an das im In-