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Die Frist kann in nicht schleunigen Sachen der Regel nach nicht über
zwei Wochen verlängert werden. Die Gegenerklärung des Beklagten wird dem
Kläger zugefertigt.
S. 66.
Allen Schriftstücken sind die als Beweismittel in Bezug genommenen
Urkunden im Original oder in Abschrift beizufügen. Von allen Schriftstücken
und deren Anlagen sind Duplikate einzureichen.
Das Gericht kann geeigneten Falls gestatten, daß statt der Einreichung von
Duplikaten die Anlagen selbst zur Einsicht der Betheiligten in seinem Geschäfts-
lokale offen gelegt werden.
S. 67.
Ist weder vom Kläger noch vom Beklagten die Anberaumung der münd-
lichen Verhandlung ausdrücklich verlangt, so kann das Gericht auch ohne solche
Verhandlung schon auf Grund der Erklärung der Parteien seine Entscheidung in
der Form eines mit Gründen versehenen Bescheides fällen. Dabei gelten die
Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 des §F. 64.
G. 68.
Hat dagegen auch nur eine Partei die Anberaumung der mündlichen Ver-
handlung gefordert oder erachtet das Gericht eine solche für erforderlich, so werden
die Parteien zur mündlichen Verhandlung unter der Verwarnung geladen, daß
beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde entschieden werden.
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche
Erscheinen einer Partei anordnen.
Den Parteien steht es frei, ihre Erklärungen, auch ohne dazu besonders
aufgefordert zu sein, vor dem Termine schriftlich einzureichen und zu ergänzen.
Das Duplikat solcher Erklärungen ist der Gegenpartei zuzufertigen. Kann dies
nicht mehr vor dem Termine zur mündlichen Verhandlung bewirkt werden, so
ist der wesentliche Inhalt der Erklärungen in dieser Verhandlung mitzutheilen.
. 69.
Wo die Gesetze zur Einleitung des Verwaltungsstreitverfahrens statt der
Klage den Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren
geben, erfolgt auf den Antrag ohne Weiteres die Vorladung der Parteien zur
mündlichen Verhandlung.
Der Antrag muß Alles enthalten, was nach F. 63 für den Klageantrag
erfordert wird, soweit dasselbe nicht aus den Vorverhandlungen bei der Behörde
sich ergiebt.
S. 70.
Das Gericht kann auf Antrag oder von Amtswegen die Beiladung Dritter,
deren Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird, verfügen. Die
Entscheidung ist in diesem Falle auch den Beigeladenen gegenüber gültig.