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die in zweiter Instanz ergangene Entscheidung des Bezirksausschusses die weitere
Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu.
g. 79.
Das Gericht hat nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Ver-
handlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden. Beim Aus-
bleiben der betreffenden Partei oder in Ermangelung einer Erklärung derselben
können die von der Gegenpartei vorgebrachten Thatsachen für zugestanden erachtet
werden. Die Entscheidungen dürfen nur die zum Streitverfahren vorgeladenen
Parteien und die in demselben erhobenen Ansprüche betreffen.
g. 80.
Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer mündlichen
Verhandlung erlassen werden, wenn beide Theile auf eine solche ausdrücklich ver-
zichtet haben.
S. 81.
Die Verkündigung der Entscheidung erfolgt der Regel nach in öffentlicher
Sitzung des Gerichts. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung der Entscheidung
ist den Parteien und, sofern ein besonderer Kommissar zur Wahrnehmung des
öffentlichen Interesses bestellt war (I. 74 Absatz 2), gleichzeitig auch diesem zuzu-
stellen. Die Zustellung genügt, wenn die Verkündigung in öffentlicher Sitzung
nicht erfolgt ist.
3. Von dem Verfahren in den weiteren Instanzen und von der Wiederaufnahme
des Verfahrens.
C. 82.
Gegen die in streitigen Verwaltungssachen ergangenen Endurtheile der
Kreisausschüsse und gegen die Bescheide in den Fällen der §9. 64 und 67 steht,
soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift diese Urtheile endgültig oder
die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel in abweichender Weise geregelt sind,
den Parteien und aus Gründen des öffentlichen Interesses dem Vorsitzenden des
Kreisausschusses die Berufung an den Bezirksausschuß zu.
Will der Vorsitzende des Kreisausschusses gegen eine Entscheidung des letzteren
die Berufung einlegen, so hat er dies sofort zu erklären. Die Verkündigung der
Entscheidung bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch längstens drei Tage aus-
gesetzt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffentlichen Interesse die Be-
rufung eingelegt worden sei. Ist die Verkündigung ohne diese Eröffnung erfolgt,
so findet die Berufung im öffentlichen Interesse nicht mehr statt. Die Gründe
der Berufung sind den Parteien zur schriftlichen Erklärung innerhalb der im
9. 86 gedachten Frist mitzutheilen. Nach Ablauf der Frist sind die Verhand-
lungen dem Bezirksausschusse einzureichen und die Parteien hiervon zu be-
nachrichtigen.
(Tr. 8951.)