Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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S. 105. 
Die Entscheidung über den Kostenpunkt (§§. 103, 104) kann nur gleich- 
zeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache durch Berufung oder Revision 
angefochten werden. 
S. 106. 
An Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung, welches im Höchst- 
betrage bei dem Kreisausschusse und bei dem Bezirksausschusse sechszig Mark, 
bei dem Oberverwaltungsgerichte einhundertfünfzig Mark nicht übersteigen darf. 
Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen gelten die in Civilprozessen 
zur Anwendung kommenden Vorschriften, für die Berechnung des Pauschquantums 
kann von den Ministern der Finanzen und des Innern ein Tarif aufgestellt werden. 
S. 107. 
Die Erhebung des Pauschquantums findet nicht statt: 
1) wenn der unterliegende Theil eine öffentliche Behörde ist, insoweit die 
angefochtene Verfügung oder Entscheidung derselben nicht lediglich die 
Wahrung der Haushaltsinteressen eines von der Behörde vertretenen 
Kommunalverbandes zum Gegenstande hatte; die baaren Auslagen des 
Verfahrens und des obsiegenden Theils fallen demjenigen zur Last, 
der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten der Behörde zu 
tragen hat; 
2) wenn die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung er- 
folgt ist; 
3) bei dem Kreisausschusse in den Fällen der §#. 60 bis 62 des Gesetzes 
vom 8. März 18711, betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über 
den Unterstützungswohnsitz (Gesetz-Samml. S. 130), 
4) bei dem Bezirksausschusse und bei dem Oberverwaltungsgerichte, soweit 
die Berufung oder die Revision von dem Vorsitzenden des Kreisaus- 
schusses beziehungsweise des Bezirksausschusses eingelegt worden war; 
5) von denjenigen Personen, mit Ausnahme jedoch der Gemeinden in 
den die Verwaltung der Armenpflege betreffenden Angelegenheiten, denen 
nach den Reichs= oder Landesgesetzen Gebührenfreiheit in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten zusteht. 
S. 108. 
Die Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens werden für jede Instanz 
von dem Gerichte festgesetzt, bei dem die Sache selbst anhängig gewesen ist. 
ie von der obsiegenden Partei zur Erstattung seitens des unterliegenden 
Theils liquidirten Auslagen werden für alle Instanzen von demjenigen Gerichte 
festgesetzt, bei dem die Sache in erster Instanz anhängig gewesen ist.
	        
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