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sichtigung der Fischerei vom Staate bestellt sind (§. 46 des Fischereigesetzes vom
30. Mai 1874, Gesetz= Samml. S. 197).
Die Vorschriften der §#. 127, 128 finden in den Fällen des §F. 2 Absatz 2
des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und
Unterdrückung von Viehseuchen, vom 12. März 1881 (Gesetz Samml. S. 128)
keine Anwendung.
135.
Gegen die Androhung eines Zwangsmittels seitens der Kommissarien für
die bischöfliche Vermögensverwaltung (Gesetz vom 13. Februar 1878, Gesetz-
Samml. S. 87) findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Ober-
präsidenten und gegen den von dem Oberpräsidenten auf die Beschwerde erlassenen
Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach
Maßgabe der Bestimmungen des §. 127 Absatz 3 und 4 statt.
Gegen die Festsetzung und Ausführung des Zwangsmittels findet nur die
Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt.
Sechster Titel.
Polizeiverordnungsrecht.
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Soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß besonderer polizeilicher Vor-
schriften (Verordnungen, Anordnungen, Reglements 2c.) durch die Centralbehörden
verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb ihres Ressorts dergleichen Vorschriften
für den ganzen Umfang der Monarchie oder für einzelne Theile derselben zu
erlassen und gegen die Nichtbefolgung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zum
Betrage von einhundert Mark anzudrohen.
Die gleiche Befugniß steht zur
1) dem Minister der öffentlichen Arbeiten in Betreff der Uebertretungen
der Vorschriften der Eisenbahnpolizei-Reglements;
2) dem Minister für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung
der Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften,
sofern dieselben sich über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus
erstrecken sollen.
Zum Erlasse der im §J. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich gedachten Verordnungen sind auch die zuständigen Minister befugt.
C. 137.
Der Oberpräsident ist befugt, gemäß §§. 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz-Samml. S. 265) beziehungs-
weise der P. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (Gesetz-
Samml. S. 1529) und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Jannar 1870
(Offizielles Wochenblatt S. 13) für mehrere Kreise, sofern dieselben verschiedenen