Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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sichtigung der Fischerei vom Staate bestellt sind (§. 46 des Fischereigesetzes vom 
30. Mai 1874, Gesetz= Samml. S. 197). 
Die Vorschriften der §#. 127, 128 finden in den Fällen des §F. 2 Absatz 2 
des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen, vom 12. März 1881 (Gesetz Samml. S. 128) 
keine Anwendung. 
135. 
Gegen die Androhung eines Zwangsmittels seitens der Kommissarien für 
die bischöfliche Vermögensverwaltung (Gesetz vom 13. Februar 1878, Gesetz- 
Samml. S. 87) findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Ober- 
präsidenten und gegen den von dem Oberpräsidenten auf die Beschwerde erlassenen 
Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach 
Maßgabe der Bestimmungen des §. 127 Absatz 3 und 4 statt. 
Gegen die Festsetzung und Ausführung des Zwangsmittels findet nur die 
Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt. 
Sechster Titel. 
Polizeiverordnungsrecht. 
’ie 
Soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß besonderer polizeilicher Vor- 
schriften (Verordnungen, Anordnungen, Reglements 2c.) durch die Centralbehörden 
verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb ihres Ressorts dergleichen Vorschriften 
für den ganzen Umfang der Monarchie oder für einzelne Theile derselben zu 
erlassen und gegen die Nichtbefolgung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zum 
Betrage von einhundert Mark anzudrohen. 
Die gleiche Befugniß steht zur 
1) dem Minister der öffentlichen Arbeiten in Betreff der Uebertretungen 
der Vorschriften der Eisenbahnpolizei-Reglements; 
2) dem Minister für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung 
der Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften, 
sofern dieselben sich über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus 
erstrecken sollen. 
Zum Erlasse der im §J. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich gedachten Verordnungen sind auch die zuständigen Minister befugt. 
C. 137. 
Der Oberpräsident ist befugt, gemäß §§. 6, 12 und 15 des Gesetzes über 
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz-Samml. S. 265) beziehungs- 
weise der P. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (Gesetz- 
Samml. S. 1529) und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Jannar 1870 
(Offizielles Wochenblatt S. 13) für mehrere Kreise, sofern dieselben verschiedenen
	        
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