Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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(Nr. 8952.) Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden. 
Vom I. August 1883. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags, über die Zuständigkeit 
der Verwaltungs= und Verwalt hörden für den gesammten Umfang 
der Monarchie, was folgt: 
  
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I. Titel. 
Angelegenheiten der Provinzen. 
S. 1. 
Gegen den auf die Reklamation eines Kreises wegen Vertheilung der 
Provinzialabgaben erlassenen Beschluß des Provinzialausschusses findet innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem -berderwaltungsgeriche statt. 
Der letzte Absatz des §. 112 der Provinzialordnung für die Provinzen 
Ost= und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 
29. Juni 1875 (Gesetz-Samml. 1881 S. 233) kommt in Wegfall. 
II. Titel. 
Angelegenheiten der Kreise. 
S. 2. 
In den Fällen der Veränderung der Kreisgrenzen und der Bildung neuer 
Kreise, sowie des Ausscheidens großer Städte aus dem Kreisverbande beschließt 
der Bezirksausschuß über die Auseinandersetzung der betheiligten Kreise, vorbehaltlich 
der den letzteren gegen einander innerhalb zwei Wochen zustehenden Klage bei 
dem Bezirksausschusse. 
S. 3. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses, betreffend die Heranziehung 
oder die Veranlagung zu den Kreisabgaben, ist nur das Rechtsmittel der Revision 
miässig. 
S. 4. 
Der zweite Absatz des §. 180 der Kreisordnung für die Provinzen Ost= 
und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen vom 13. De- 
zember 1872 (Gesetz-Samml. 1881 S. 179) wird dahin geändert: 
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht dem Kreise innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. 
Zur Ausführung der Rechte des Kreises kann der Kreistag einen besonderen 
Vertreter bestellen. 
(Vr. 3952) 40“
	        
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