Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Befugniß der Aufsichts- 
behörden, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Beanstandung 
der Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kollegialischen Gemeindevorstandes 
herbeizuführen, wird aufgehoben. 
  
C. 16. 
Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von 
Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth 
haben, insbesondere von Archiven oder Theilen derselben, unterliegen der Ge- 
nehmigung des Regierungspräsidenten. 
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den 
bestehenden Bestimmungen. 
Im Uebrigen beschließt der Bezirksausschuß über die in den Gemeinde- 
verfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde vorbehaltene Bestätigung (Genehmigung) 
von Ortsstatuten und sonstigen die städtischen Gemeindeangelegenheiten betreffenden 
Gemeindebeschlüssen. 
Soweit es sich um die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste 
handelt, steht aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen den auf Beschwerde 
ergehenden Beschluß des Provinzialraths dem Vorsitzenden des letzteren die Ein- 
legung der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen 
u.D Hierbei finden die Bestimmungen des F. 123 des Gesetzes über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendung. 
Die Bestätigung (Genehmigung) von Gemeindebeschlüssen, durch welche 
besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in ihren Grund- 
sätzen verändert werden, bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und 
der Finanzen. 
S. 17. 
Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Ge- 
meindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht, 
1) abgesehen von den Fällen des HF. 15 über die zwischen dem Gemeinde- 
vorstande und der Gemeindevertretung, beziehungsweise dem Bürger- 
meister und dem kollegialischen Gemeindevorstande entstehenden Meinungs- 
verschiedenheiten, wenn von einem Theile auf Entscheidung angetragen 
wird und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann, 
2) an Stelle der Gemeindebehörden, im Falle ihrer durch widersprechende 
Interessen herbeigeführten Beschlußunfähigkeit, 
3) an Stelle der nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze aufgelösten 
Gemeindevertretung. 
Der Bezirksausschuß beschließt ferner an Stelle der Aufsichtsbehörde: 
4) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen 
gegen Stadtgemeinden (I. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur 
(Tr. 8052.) 
 
	        
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