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Die in den Gemeindeverfassungsgesetzen begründete Befugniß der Aufsichts-
behörden, aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen eine Beanstandung
der Beschlüsse der Gemeindevertretung oder des kollegialischen Gemeindevorstandes
herbeizuführen, wird aufgehoben.
C. 16.
Gemeindebeschlüsse über die Veräußerung oder wesentliche Veränderung von
Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth
haben, insbesondere von Archiven oder Theilen derselben, unterliegen der Ge-
nehmigung des Regierungspräsidenten.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den
bestehenden Bestimmungen.
Im Uebrigen beschließt der Bezirksausschuß über die in den Gemeinde-
verfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde vorbehaltene Bestätigung (Genehmigung)
von Ortsstatuten und sonstigen die städtischen Gemeindeangelegenheiten betreffenden
Gemeindebeschlüssen.
Soweit es sich um die Aufbringung der Gemeindeabgaben und Dienste
handelt, steht aus Gründen des öffentlichen Interesses gegen den auf Beschwerde
ergehenden Beschluß des Provinzialraths dem Vorsitzenden des letzteren die Ein-
legung der weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und der Finanzen
u.D Hierbei finden die Bestimmungen des F. 123 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 Anwendung.
Die Bestätigung (Genehmigung) von Gemeindebeschlüssen, durch welche
besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern neu eingeführt oder in ihren Grund-
sätzen verändert werden, bedarf der Zustimmung der Minister des Innern und
der Finanzen.
S. 17.
Der Bezirksausschuß beschließt, soweit die Beschlußfassung nach den Ge-
meindeverfassungsgesetzen der Aufsichtsbehörde zusteht,
1) abgesehen von den Fällen des HF. 15 über die zwischen dem Gemeinde-
vorstande und der Gemeindevertretung, beziehungsweise dem Bürger-
meister und dem kollegialischen Gemeindevorstande entstehenden Meinungs-
verschiedenheiten, wenn von einem Theile auf Entscheidung angetragen
wird und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann,
2) an Stelle der Gemeindebehörden, im Falle ihrer durch widersprechende
Interessen herbeigeführten Beschlußunfähigkeit,
3) an Stelle der nach Maßgabe der Gemeindeverfassungsgesetze aufgelösten
Gemeindevertretung.
Der Bezirksausschuß beschließt ferner an Stelle der Aufsichtsbehörde:
4) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen Stadtgemeinden (I. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur
(Tr. 8052.)