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Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl.
5. 4),
5) über die Feststellung und den Ersatz der Defekte der Gemeindebeamten
nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz-Samml.
S. 52), der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges
endgültig.
S. 1.
Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend:
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeindeanstalten, sowie
zur Theilnahme an den Nutzungen und Erträgen des Gemeindevermögens,
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten,
beschließt der Gemeindevorstand.
Gegen den Beschluß findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt.
Der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren unterliegen desgleichen
Streitigkeiten zwischen Betheiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte begründete
Berechtigung oder Verpflichtung zu den im Absatz 1 bezeichneten Nutzungen be-
ziehungsweise Lasten.
Einsprüche gegen die Höhe von Gemeindezuschlägen zu den direkten Staats-
steuern, welche sich gegen den Prinzipalsatz der letzteren richten, sind unzulässig.
Die Beschwerden und die Einsprüche, sowie die Klage haben keine auf-
schiebende Wirkung.
d. 19.
Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr gesetzlich obliegenden,
von der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen
auf den Haushaltsetat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfuͤgt
der Regierungspräsident unter Anführung der Gründe die Eintragung in den
Etat, beziehungsweise die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe.
Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht der Gemeinde die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu.
Eine Feststellung des Stadtetats durch die Aufsichtsbehörde findet fortan
nicht statt; auch in den Städten von Neuvorpommern und Rügen ist jedoch eine
Abschrift des Etats gleich nach seiner Feststellung durch die städtischen Behörden
der Aufsichtsbehörde einzureichen.
d. 20.
Bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistrats-
mitglieder und sonstigen Gemeindebeamten kommen die Bestimmungen des Gesetzes
vom 21. Juli 1852 mit folgenden Maßgaben zur Anwendung:
1) Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistratsmitglieder,
sowie gegen die sonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der Bezirks-
regierung und innerhalb des derselben bisher zustehenden Ordnungs-