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Vierter Abschnitt.
Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen
Geschäften in der Kreiskommunal= und allgemeinen Landesverwaltung.
g. 75.
Die Stellung des Kreisausschusses im Allgemeinen.
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Kreises und der
Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Kreisausschuß
bestellt.
S. 76.
Die Zusammensetzung desselben.
Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrathe und sechs Mitgliedern,
welche von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreisangehörigen nach absoluter
Stimmenmehrheit gewählt werden. Für die Wählbarkeit gelten die im
§. 50 gegebenen Bestimmungen über die Wählbarkeit zum Kreistagsabgeordneten.
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des
Kreisausschusses sein; richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mitglieder
der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, nur mit
Genehmigung des vorgesetzten Ministers.
S. 77.
Bestellung eines Syndikus.
Der Kreistag kann nach Bedürfniß einen Syndikus bestellen, welcher die
Befähigung zum Richteramte besitzt. Derselbe nimmt an den Sitzungen mit
berathender Stimme Theil.
S. 78.
Amtsdauer, Vereidigung und Dienstvergehen der Ausschußmitglieder.
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maßgabe,
daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur
Wahl des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mitlieder
aus. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das
oos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wieder gewählt werden. Jede Wahl
verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen
Bedingungen. Der Kreisausschuß hat darüber zu beschließen, ob
dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß des Kreisausschusses findet innerhalb
zwei Wochen die Klage bei dem Bezirksausschusse statt. Die Klage stecht
auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses zu. Dieselbe hat keine aufschiebende