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S. 110.
Der Bezirksausschuß beschließt über Anträge auf Genehmigung zur Er-
richtung oder Veränderung gewerblicher Anlagen, soweit die Leschluhnahme
darüber nicht nach §. 109 dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse (Magistrat) über-
wiesen ist.
Der Bezirksausschuß beschließt ferner im Einvernehmen mit dem zuständigen
Oberbergamte über die Zulässigkeit von Wassertriebwerken, welche zum Betriebe
von Bergwerken oder Aufbereitungsanstalten dienen (§. 59 Absatz 3 des All-
gemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865, Gesetz Samml. S. 705).
S. 111.
Der Bezirksausschuß beschließt auf Antrag der Ortspolizeibehörde darüber,
ob die Ausübung eines Gewerbes in Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem
Geräusch verbunden ist, an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur
unter Bedingungen zu gestatten ist (I. 27 der Reichsgewerbeordnung).
S. 112.
Die Befugniß, gemäß §. 51 der Reichsgewerbeordnung die fernere Be-
nutzung einer gewerblichen Anlage wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren
für das Gemeinwohl zu untersagen, steht dem Bezirksausschusse zu.
C. 113.
In den Fällen der I§. 109 bis 112 findet die Beschwerde an den Minister
für Handel und Gewerbe statt. Sofern bei Stauanlagen Landeskulturinteressen
in Betracht kommen, ist der Minister für Landwirthschaft zuzuziehen.
B. Gewerbliche Konzessionen.
C. 114.
Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirth-
schaft oder Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus,
sowie zum Betriebe des Pfandleihgewerbes und zum Handel mit Giften (95. 33,
34 der Reichsgewerbeordnung) beschließt der Kreis= (Stadt-) Ausschuß.
Wird die Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei
Wochen der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren
vor dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse zu.
Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirth-
schaft, zum Ausschänken von Branntwein oder von Wein, Bier oder anderen
geistigen Getränken, sowie zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus, ist
zunächst die Gemeinde= und die Ortspolizeibehörde zu hören. Wird von einer
dieser Behörden Widerspruch erhoben, so darf die Ertheilung der Erlaubniß nur
auf Grund mündlicher Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren erfolgen.