Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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C. 144. 
Ueber die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung vom 21. De- 
zember 1846, betreffend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten 
Handarbeiter (Gesetz= Samml. 1847 S. 21), auf andere öffentliche Bau- 
ausführungen (Kanal= und Chausseebauten 2c.) gemäß §. 26 der gedachten Ver- 
ordnung beschließte 
1) insoweit es sich um Bauten der Kreise, Amts-, Wegeverbände oder 
Gemeinden handelt, der Regierungspräsident unter Zustimmung des 
Bezirksausschusses; 
2) insoweit es sich um Bauten des Provinzialverbandes handelt, der 
Oberpräsident unter Zustimmung des Provinzialraths; 
3) für den Stadtkreis Berlin der Oberpräsident. 
S. 145. 
Ueber Dispense von Bestimmungen der Baupolizeiordnungen beschließt nach 
Maßgabe dieser Ordnungen der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den zu 
einem Landkreise gehörigen Städten von mehr als 10 000 Einwohnern der Be- 
zirksausschuß, soweit die Angelegenheit nicht nach diesen Ordnungen zur Zuständig- 
keit anderer Organe gehört. Verfügungen der letzteren unterliegen der Anfechtung 
nur im Wege der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. 
Der Bezirksausschuß tritt in Betreff der Zuständigkeit zur Ertheilung von 
Dispensen in allen Fällen an die Stelle der Bezirksregierung. 
Zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß ist auch die zur Er- 
theilung der Bauerlaubniß zuständige Behörde befugt, welcher der Beschluß zu- 
zustellen ist. 
Gegen den Beschluß des Bezirksausschusses in erster Instanz findet die 
Beschwerde an den Minister der öffentlichen Arbeiten statt. 
K. 146. 
Die I§. 17 und 18 des Gesetzes, betreffend die Anlegung und Verände- 
rung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften, vom 
2. Juli 1875 (Gesetz= Samml. S. 561) werden aufgehoben. 
Die Wahrnehmung der in den §§. 5, 8, 9 a. a. O. dem Kreisausschusse 
beigelegten Funktionen liegt für den Stadtkreis Berlin dem Minister der öffent- 
lichen Arbeiten, für die übrigen Stadtkreise, sowie für die zu einem Landkreise 
gehörigen Städte mit mehr als 10 000 Einwohnern dem Bezirksausschusse ob. 
Die Bestätigung der Statuten nach den §§. 12 und 15 a. a. O. erfolgt für den 
Stadtkreis Berlin durch den Minister des Innern.
	        
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