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C. 163.
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über die all-
gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 in Kraft.
Bezüglich der vor diesem Zeitpunkte anhängig gemachten Sachen sind die
Vorschriften des §. 154 Absatz 3 des letzteren Gesetzes maßgebend.
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Mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Gesetzes kommt das
Gesetz, betreffend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungs-
gerichtsbehörden 2c., vom 26. Juni 1876 (Gesetz Samml. S. 297) in allen
seinen Theilen in Wegfall.
Ingleichen treten mit dem gedachten Zeitpunkte alle mit den Vorschriften
des gegenwärtigen Gesetzes in Widerspruch stehenden Bestimmungen außer Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 1. August 1883.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. v. Puttkamer. Maybach. Lucius. Friedberg.
v. Goßler. v. Scholz. Gr. v. Hatfeldt.
Inhalt
des
Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Verwaltungsgerichtsbehörden.
I. Titel. Angelegenheiten der Prorinngen 8. 1.
II. Angelegenheiten der Kreiie . . .. g8. 2 bis 4
III. - Angelegenheiten der Amtsverbände . . . . . g8. 5 und 6.
IV. - Aungelegenheiten der Stadtgemeinden .. 88. 7 bis 23
V. - Aunungelegenheiten der Landgemeinden und der selbstständigen
Gutsbezirreeee . . . ... 88. 24 bis 38.
VI. -Arnmenangelegenheiten..................... .... . .... 8g8. 39 bis 44.
VII. Schulangelegenheiten .............................. g8. 46 bis 49.
VIII. Einquarti tier heit . ..... .. .... 88. 50 und 51.
1X. Sparkassenangelegenheiten .......................... §§.52und53.
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8952.)