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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 27.
Juhalt: Gesetz, betreffend die Kirchenverfassung der evangelisch reformirten Kirche der Provinz Hannover,
S. 296. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 327.
(Nr. 8954.) Gesetz, betreffend die Kirchenverfassung der evangelisch-reformirten Kirche der
Provinz Hannover. Vom 6. August 1883.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
für die Provinz Hannover, was folgt:
Artikel 1.
Die in der anliegenden Kirchengemeinde- und Synodalordnung für die
evangelisch-reformirte Kirche der Provinz Hannover vom 12. April 1882 (Gesetz-
Samml. S. 224) bestimmten und nach den Vorschriften derselben zusammen-
gesetzten Kirchengemeinde= und Synodalorgane üben die nachstehenden Rechte nach
Maßgabe dieses Gesetzes.
Artikel 2.
Der Kirchenrath übt die ihm zugewiesenen Rechte in Betreff
1) der Vertretung der Gemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung und
bei Verwaltung des Kirchenvermögens mit Einschluß der kirchlichen
Lokalstiftungen, sowie des Pfarrvermögens (§§. 13, 25),
2) der Verfügung über die Kirchengebäude (F. 15 Absatz 3),
3) der Vertretung der Gemeindeinteressen in Beziehung auf die Schule
G. 17),
4) der Vertretung der Gemeinde bei Parochialveränderungen (§. 24).
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach §. 12
Absatz 2 und 3 gefaßt und Dritten gegenüber nach F. 27 festgestellt.
Die Verwaltung der Kirchenkasse richtet sich nach den I§. 28 und 29.
Artikel 3.
Die Gemeindevertretung (F. 31 Absatz 1 und 2, 8. 44 Absatz 2, 9. 47)
übt die ihr im F. 34 zugewiesenen Rechte.
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8954.) 49
Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1883.