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Artikel 8.
Den Gemeinden steht gegen Beschlüsse der Bezirkssynode wegen Vertheilung
der zur Bezirkssynodalkasse erforderlichen Beiträge binnen einundzwanzig Tagen seit
Zustellung des Beschlusses Beschwerde zu.
Ueber die Beschwerde entscheidet die Staatsbehörde.
Artikel 9.
Zur Feststellung statutarischer Ordnungen in dem der Bezirkssynode über-
wiesenen Geschäftsgebiete (I. 63 Ziffer 9) bedarf es der vorgängigen Anerkennung
seitens der Staatsbehörde, daß die entworfene Bestimmung diesem Gesetze nicht
zuwider sei.
Artikel 10
Der Bezirkssynodalvorstand übt in Bezug auf die im §. 63 Ziffer 5 und 6
der Synode übertragene Mitaufsicht das Recht, in eiligen Fällen die vorläufige
Entscheidung zu treffen (I. 65 Ziffer 7).
Der Bezirkssynodalvorstand des sechsten Synodalbezirks übt das Recht der
Verwaltung und Vertretung der für die Grafschaft Bentheim bestehenden geist-
lichen Stiftungen und der Emeritenkasse für die Grafschaft Bentheim G. 65
letzter Absatz).
Artikel 11.
Die Gesammtsynode übt die ihr zugewiesenen Rechte in Betreff
1) der Mitaufsicht über die Verwaltung der Bezirkssynodalkassen (§. 73
Biffer 5),
2) der Festsetzung der Voranschläge und Rechnungen der Gesammtsynodal-
kasse (§. 73 Ziffer 6),
3) der von einzelnen Kirchengemeinden und Bezirkssynoden beschlossenen
statutarischen Ordnungen (I. 73 Ziffer 7),
4) der Bewilligung neuer kirchlicher Ausgaben für allgemeine kirchliche Be-
dürfnisse des Bezirks (§. 73 Ziffer 11).
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach
§. 72 gefaßt.
Artikel 12.
Kirchliche Gesetze und Verordnungen sind nur insoweit rechtsgültig, als sie
mit einem Staatsgesetz nicht in Widerspruch stehen. Bevor ein von der Gesammt-
synode beschlossenes Gesetz dem Könige zur Sanktion vorgelegt wird, ist durch
eine Erklärung des Staatsministeriums festzustellen, daß gegen das Gesetz von
Staatswegen nichts zu erinnern ist.
In der Verkündungsformel ist diese Feststellung zu erwähnen.
Ein Kirchengesetz erhält seine verbindliche Kraft durch die Verkündung in
einem unter Verantwortlichkeit der Kirchenbehörde (F. 1) erscheinenden kirchlichen
Gesetz= und Verordnungsblatt. Sie beginnt, sofern in dem Gesetze kein anderer
Anfangstermin bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tage nach demjenigen Tage,
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