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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 29——
Inhalt: Allerböchster Erlaß, betreffend die Verleihung des Rechts auf Erhebung von Lootsengebühren und
die Feststellung der Tarife über solche, S. 3so. — Vertrag zwischen der Königlich Preußischen
Regierung und der Großherzoglich Mecklenburg. Schwerinschen Regierung, betreffend die Aufhebung
1) des Filialverbandes zwischen den Kirchen zu Kl. Pankow und Reddelin und der Mutterkirche zu
Gr. Pankow;) 2) des Parochialverbandes zwischen der Dorfschaft Platschow und der Kirche zu Gr. Berge,
S. 240. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für den Bezirk
des Amtsgerichts Jeven und für einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Dannenberg, Isenhagen,
Neuhaus an der Oste und Soltau, S. 344. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April
1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 345.
(Nr. 8958.) Allerhöchster Erlaß vom 27. August 1883, betreffend die Verleihung des Rechts
auf Erhebung von Lootsengebühren und die Feststellung der Tarife über solche.
A# den Bericht vom 23. August d. J. genehmige Ich, daß künftighin die
Verleihung des Rechts auf Erhebung von Lootsengebühren und die Feststellung
der Tarife über solche durch den Minister für Handel und Gewerbe und den
Finanzminister erfolgen. Zugleich ermächtige Ich dieselben, diese Befugniß auf
die ihnen nachgeordneten Behörden zu übertragen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Schloß Babelsberg, den 27. August 1883.
Wilhelm.
Zugleich für den Finanz-
minister:
v. Puttkamer. Maybach. Friedberg. v. Boetticher.
Bronsart v. Schellendorff.
An das Staatsministerium.
Ges. Samml. 1883. (Nr. 8958—8959.) 55
Ausgegeben zu Berlin den 23. Oktober 1883.