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(Nr. 8959.) Vertrag zwischen der Königlich Preußischen Regierung und der Großherzoglich
Mecklenburg= Schwerinschen Regierung) betreffend die Aufhebung 1) des
Filialverbandes zwischen den Kirchen zu Kl. Pankow und Reddelin und der
Mutterkirche zu Gr. Pankow, 2) des Parochialverbandes zwischen der
Dorfschaft Platschow und der Kirche zu Gr. Berge; vom 2./15. Juni 1876,
nebst Ministerial-Erklärung vom 15. September 1883.
N es sich als wünschenswerth herausgestellt hat, die Filialkirchen in den
Königlich Preußischen Ortschaften Kl. Pankow und Reddelin von ihrer Mutter-
kirche, der Kirche in der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Ortschaft
Gr. Pankow, abzuzweigen und den Parochialverband zwischen der Preußischen
Kirche und Pfarre zu Gr. Berge in der Mark Brandenburg und dem Großherzoglich
Mecklenburg-Schwerinschen Dorfe Platschow aufzuheben, dergestalt, daß die
Landesgrenze zwischen dem Königreich Preußen und dem Großherzogthum Mecklen-
burg auch in den Pfarrsystemen Gr. Pankow und Gr. Berge die Grenze der
evangelischen Landeskirchen des Königreichs Preußen und des Großherzogthums
Mecklenburg-Schwerin bilde, haben, behufs der zu diesem Zwecke zu führenden
Unterhandlungen, zu Bevollmächtigten ernannt,
einerseits
die Königlich Preußische Regierung den Königlichen Konsistorialrath
Dr. Spilling,
andererseits
die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung den Groß-
herzoglichen Ministerialrath Sohm,
von welchen Kommissarien unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Machtgeber
nachstehender Vertrag abgeschlossen ist.
S. 1.
Ein Jahr nach der Auswechselung des ratifzirten Vertrages oder auf
Verlangen des Königlich Preußischen Kirchenregiments schon zu einem früheren,
dem Großherzoglich Mecklenburgischen Kirchenregimente vier Wochen vorher an-
zuzeigenden Termine hören die Kirchen zu Kl. Pankow und Reddelin auf, Filiale
der Mutterkirche zu Gr. Pankow zu sein, und vier Wochen nach der Auswechselung
des ratifizirten Vertrages erlischt der Parochialverband zwischen Platschow und der
Kirche und Pfarre zu Gr. Berge.
Nach der Lösung des Filial= und beziehungsweise Parochialverbandes
unterliegt die Organisation und Verwaltung der kirchlichen Verhältnisse
1) in Kl. Pankow und Reddelin lediglich dem Königlich Preußischen,
2) in Patschow lediglich dem Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen
Kirchenregimente.