— 341 —
Im Einzelnen ist vereinbart:
I. Betreffs der Abzweigung Vr Filiale Kl. Pankow und Reddelin
Gr. Pankow.
S. 2.
Mit dem Filialverbande erlöschen alle aus diesem Verhältnisse entspringenden
Rechte und Verbindlichkeiten, insbesondere
1) für den Pastor in Gr. Pankow die Verpflichtung zur Seelsorge an
den Gemeinden Kli. Pankow und Reddelin, sowie das ihm bisher
zuständige Parochialrecht in diesen Gemeinden;
2) die Verpflichtung der Gemeinden Kl. Pankow und Reddelin, zu den
Bauten und Reparaturen an den Gebäuden einschließlich Steindsmmen
und Hofbefriedigungen auf dem Pfarrgehöft zu Gr. Pankow Beiträge
an Geld, Materialien, Stroh, Hand= und Spanndiensten zu leisten;
3) die Verpflichtung der Gemeinden Kl. Pankow und Reddelin, an die
Pfarre zu Gr. Pankow die hergebrachten Abgiften an Opfer, Meßkorn,
Würsten und Eiern, sowie die hergebrachten Wirthschaftsdienste, als
Mähen, Binden, Hacken, Eggen und Säen zu leisten.
'
Zu den während des Kalenderjahres, in welchem der Filialverband erlöschen
wird, auf dem Pfarrgehöfte zu Gr. Pankow zur Ausführung kommenden Re-
paraturen tragen Kl. Pankow und Reddelin Materialien, Stroh und Dienste bei,
soweit solche während der Dauer des Parochialverhältnisses zu leisten sind. Von
den baaren Kosten dieser Reparaturen erlegen sie den für den bis zum Erlöschen
des Filialverbandes abgelaufenen Theil des Kalenderjahres verhältnißmäßig auf
sie entfallenden besonders festzustellenden Antheil der Jahreskosten.
S. 4.
Von den Abgiften an baarem Gelde und Naturalien aus Kl. Pankow
und Reddelin, welche innerhalb Jahresfrist nach Erlöschen des Filialverbandes
fällig werden, hat die Pfarre zu Gr. Pankow für die Zeit des Bestehens des
Filialverbandes im letzten Gefälljahr ihren verhältnißmäßigen Antheil anzusprechen.
Wegen dieses Anspruchs wird der Pastor zu Gr. Pankow von demjenigen
Preußischen Pastor befriedigt werden, welchem die Gemeinden Kl. Pankow und
Reddelin von dem Königlich Preußischen Kirchenregimente zur Seelsorge werden
überwiesen werden.
Die Königlich Preußische Regierung wird dafür sorgen, daß dem betreffenden
Preußischen Pastor die hier genannte Verbindlichkeit auferlegt wird, und davon,
daß solches geschehen, der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung
Nachricht geben.
(Nr. 8959.) 55“