Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung 
des Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Ministeriums der auswärtigen 
Angelegenheiten vom 4. d. M. ausgewechselt worden ist, hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 15. September 1883. 
Der Minister der auswärtigen. Der Minister der geistlichen rc. 
Angelegenheiten. Angelegenheiten. 
Im Auftrage: In Vertretung: 
Busch. Lucanus. 
  
(Nr. 8960.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
den Bezirk des Amtsgerichts Jeven und für einen Theil der Bezirke der Amts- 
gerichte Dannenberg, Isenhagen, Neuhaus an der Oste und Soltau. Vom 
5. Oktober 1883. 
A## Grund des §. 35 des Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz 
Hannover (Gesetz= Samml. 1873 S. 253, 1879 S. 11) bestimmt der Justiz- 
minister, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das 
Grundbuch im §F. 32 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für den Bezirk des Amtsgerichts Zeven, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Dannenberg gehörigen Bezirke der 
Gemeinden Breselenz, Breustian, Mehlfien, Prisser, Teichlosen, Groß- 
Volksien, Wibbese, Lüggau, Mützingen, Niestedt, Schmarsau, Streetz, 
Thunpadel, Tripkau und für die selbstständigen Gutsbezirke Breselenz, 
Riekau und Gamehlen, 
für den zum Bezirke des Amtsgerichts Isenhagen gehörigen selbstständigen 
Gutsbezirk Rumstorf, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Neuhaus an der Oste gehörigen 
Bezirke der Gemeinden Voigtding, Wingst, 
für die zum Bezirke des Amtsgerichts Soltau gehörigen Bezirke der Ge- 
meinden Brochdorf, Delmsen, Fintel, Lünzen, Neuenkirchen, Schnever- 
dingen 
am 15. November 1883 beginnen soll. 
Berlin, den 5. Oktober 1883. 
Der Justizminister. 
Friedberg. 
  
  
 
	        
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